Rechtsprechung / ArbG Bochum / 2017

ArbG Bochum Urteil vom 03.05.2017 – 3 Ca 2048/16

ECLI:DE:ARBGBO:2017:0503.3CA2048.16.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135,63 € seit dem 16.09.2016 und aus 47,09 € seit dem 16.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 182,72 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_2

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Sonntagszuschlägen für Sonntage, an denen er wegen Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbringen konnte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_3

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 27.03.2008 als Sicherheitsfachkraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 190 Stunden zu einem Bruttostundenlohn von 15,07 € beschäftigt. Sein Einsatz erfolgt an sechs Tagen in der Woche an wechselnden Arbeitstagen. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_4

Die Parteien wenden auf das Arbeitsverhältnis den Tarifvertrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 13.11.1997 (im Folgenden: TV EFZ) an. Dieser hat ua. folgenden Inhalt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_5

„ […] § 2 Höhe und Berechnung

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_6

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Abweichungen:

Höhe

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_9

Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_10

vom 1. – 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit                            80 %

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_11

vom 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit                                  100 %

Berechnungsgrundlage

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_14

Das fortzuzahlende Entgelt des Arbeitnehmers berechnet sich auf der Grundlage des Einkommens des Arbeitnehmers in den letzten drei voll abgerechneten Kalendermonaten ohne Einmalbezüge und Aufwandsentschädigungen, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage der letzten drei voll abgerechneten Kalendermonate, multipliziert mit der Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_15

Stehen als Referenzzeitraum nicht drei voll abgerechnete Kalendermonate zur Verfügung, gelten als Referenzzeitraum die tatsächlich abgerechneten vollen Kalendermonate. Steht als Referenzzeitraum kein voller abgerechneter Kalendermonat zur Verfügung, gilt das Lohnausfallprinzip.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_16

§ 3 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab 01. Mai 1999

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_17

Ab dem 01. Mai 1999 wird ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Entgelt in Höhe von 100 % der tariflichen Vergütung des Arbeitnehmers gezahlt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_18

Die 100 % berechnen sich nach der Lohngruppe des Arbeitnehmers, in die er eingruppiert ist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_19

Es gilt das Lohnausfallprinzip. Leistungen nach Ziffer 3.3.1 und 3.3.2 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW bleiben bei der Ermittlung der tariflichen Vergütung unberücksichtigt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_20

Mit Ausnahme dieser Regelung und der Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02. April 1993 gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. […]“

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_21

Als Fußnote zu „tarifliche Vergütung“ in § 3 Abs. 1 Satz 1 TV EFZ haben die Tarifvertragsparteien in einer Protokollerklärung festgehalten: „ Über die weitere Einbeziehung der Sonn- und Feiertagszuschläge in die Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird 1998 neu verhandelt“.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_22

Im Nachgang fanden keine Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien statt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_23

Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 02.04.1993 (im Folgenden: MTV 1993) enthielt in Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 Regelungen über Urlaubsgeld und eine Weihnachtszuwendung. Der Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 13.11.1997 (im Folgenden: Lohn-TV 1997) sah für die verschiedenen Lohngruppen jeweils einen Stundengrundlohn sowie einen Leistungszuschlag vor sowie ua. folgende Regelung:

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_24

„[…] 3. Lohnzuschläge

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_25

3.0 Auf den tariflichen Stunden-Grundlohn gemäß dem Abschnitt 2.0.1. bis 2.0.20. einschließlich des tariflichen Lohnzuschlages werden folgende Zuschläge gezahlt:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_26

3.0.1.              Ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % […]

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_27

3.0.2.              Ein Zuschlag von 50 % für Arbeitsstunden, die an Freischichttagen geleistet werden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_28

3.0.3.               Ein Zuschlag von 50 % für Sonntagsarbeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_29

3.0.4.               Ein Zuschlag von 100 % für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden. […]

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_30

3.0.5.               Nacharbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erhalten einen Nachtzuschlag in Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes […]“

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_31

Sofern der Kläger an einem Sonntag, an dem er zur Arbeit eingeteilt war, arbeitsunfähig erkrankt war, zahlte die Beklagte ihm für diese Tage bis zum Jahr 2016 Entgeltfortzahlung inklusive der nach dem Lohn- bzw. Manteltarifvertrag zu zahlenden Sonntagszuschläge.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_32

Der Kläger war an drei Sonntagen im August und September 2016 (07.08., 21.08. und 25.09.), an denen er zur Arbeit eingeteilt war, arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete für diese Zeit Entgeltfortzahlung ohne Berücksichtigung der Sonntagszuschläge für insgesamt 24,25 Stunden in Höhe von 182,72 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 3 der Akte Bezug genommen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_33

Der Kläger machte mit E-Mail vom 18.10.2016 gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Sonntagszuschlägen für die fraglichen Tage geltend, welchen die Beklagte mit E-Mail vom 18.10.2016 zurückwies. Mit Schreiben vom 11.11.2016 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Nachvergütung der Sonntagszuschläge auf.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_34

Mit seiner Klage vom 28.12.2016, bei Gericht am 28.12.2016 eingegangen, der Beklagten am 09.01.2017 zugestellt, verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 182,72 € weiter.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_35

Der Kläger ist der Ansicht, sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung berechne sich nach dem Lohnausfallprinzip. Danach seien auch Sonntagszuschläge im Rahmen der Entgeltfortzahlung zu vergüten. § 3 TV EFZ enthalte keine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bemessungsgrundlage. Vielmehr sei im Tarifvertrag ausdrücklich Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip vereinbart, die Zahlung von Sonntagszuschlägen aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. § 3 TV EFZ stelle nicht auf eine „Grundvergütung“, sondern auf die „Lohngruppe“ ab. Die Protokollerklärung sei dahingehend zu verstehen, dass über den Wegfall der Sonntagszuschläge hätte verhandelt werden sollen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_36

Zumindest aber bestehe ein Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte in der Vergangenheit durch Zahlung der Sonntagszuschläge auch bei Arbeitsunfähigkeit des Klägers lediglich tarifliche Pflichten habe erfüllen wollen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_37

Der Kläger beantragt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_38

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 182,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 135,63 € seit dem 16.09.2016 und aus 47,09 € seit dem 16.10.2016 zu zahlen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_39

Die Beklagte beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_40

die Klage abzuweisen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_41

Die Beklagte ist der Ansicht, § 3 TV EFZ enthalte eine nach § 4 Abs. 4 EFZG von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach seien Sonntagszuschläge im Falle der Entgeltfortzahlung nicht Teil der fortzuzahlenden Vergütung.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_42

Nach dem Wortlaut der Tarifnorm berechne sich die tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe des Arbeitnehmers. Damit werde ausschließlich auf die tarifvertragliche Grundvergütung abgestellt. Der Hinweis auf das Lohnausfallprinzip sei lediglich Folge des Wechsels vom bis zum 30.04.1999 geltenden Referenzprinzip zum Lohnausfallprinzip. Ferner ergebe die Protokollerklärung nur Sinn, wenn ab dem 01.05.1999 keine Sonntagszuschläge mehr zu zahlen gewesen seien, anderenfalls habe es der Protokollnotiz nicht bedurft.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_43

Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Hierfür sei erforderlich, dass der Arbeitgeber bewusst mehr zahlen wolle als er müsse. Die Beklagte habe aber stets lediglich ihren tarifvertraglichen Pflichten nachkommen wollen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_46

Die zulässige Klage ist begründet.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_48

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 182,72 € brutto gemäß § 3 Abs. 1 EFZG iVm § 3 TV EFZ nebst Zinsen gegen die Beklagte.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_50

Der Kläger war an den fraglichen Tagen (07.08.2016, 21.08.2016 und 25.09.2016) unstreitig arbeitsunfähig erkrankt, § 3 Abs. 1 EFZG. Die Arbeit an den fraglichen Sonntagen ist allein aufgrund der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ausgefallen, denn der Kläger war an diesen Tagen zum Dienst eingeteilt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_52

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Sonntagszuschlägen auch im Falle der Entgeltfortzahlung.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_54

Gemäß § 4 Abs. 1, 1a EFZG gilt das sog. Entgeltausfallprinzip. Dem Arbeitnehmer ist das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_56

Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt (BAG 14.01.2009 – 5 AZR 89/08 – Rn. 11). Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertage schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein, gleiches gilt für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge sind Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Als Entgelt rechnen diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz iSv. § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG, der im Krankheitsfall nicht geschuldet ist (BAG 14.01.2009 – 5 AZR 89/08 – Rn. 12).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_58

§ 3 TV EFZ enthält keine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_60

Der für allgemeinverbindlich erklärte TV EFZ ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Dieses fällt in dessen räumlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereich iSd. § 1 TV EFZ.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_62

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG kann durch Tarifvertrag eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Zur Bemessungsgrundlage gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Letztere setzt sich aus dem Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Das Gesetz erlaubt damit den Tarifvertragsparteien, sämtliche Elemente zu gestalten, die diese beiden Faktoren bestimmen. Die Tarifvertragsparteien sind nur an den Grundsatz der vollen (100 %) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gebunden, denn dieser Grundsatz folgt aus dem nicht tarifdispositiven § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG (BAG 10.12.2013 – 9 AZR 279/12 - Rn. 25 f.; 18.11.2009 – 5 AZR 975/08 – Rn. 16). Soll durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden, bedarf dies einer klaren Regelung (BAG 20.01.2010 – 5 AZR 53/09 – Rn. 12).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_64

Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien keine solche abweichende Regelung, die eine Nichtberücksichtigung von Sonntagszuschlägen bei der Entgeltfortzahlung erlauben würde, getroffen. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Tarifverträge.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_66

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26.10.2016 – 5 AZR 226/16 – Rn. 25; 29.06.2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 19).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_68

Dem Wortlaut der Tarifnormen nach haben die Tarifvertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen, dass entgegen der gesetzlichen Regelung Sonntagszuschläge bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist die Vergütung im Falle der Entgeltfortzahlung dem Wortlaut nach insoweit uneingeschränkt nach dem Lohnausfallprinzip zu berechnen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_70

Weder Ziff. 3.0.3. Lohn-TV 1997 noch der wortgleiche, zum Streitzeitpunkt geltende § 3 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 oder der nunmehr ebenfalls wortgleiche geltende § 3 Nr. 3 des Manteltarifvertrags für Sicherheitsleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 16.01.2017 enthalten Anhaltspunkte dafür, dass Sonntagszuschläge lediglich bei tatsächlich geleisteter Sonntagsarbeit, nicht aber im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen sein sollen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_72

Auch aus dem Wortlaut des § 3 TV EFZ ergibt sich nicht, dass Sonntagszuschläge bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts keine Berücksichtigung finden sollen. Sonntagszuschläge werden nicht erwähnt, so dass es bereits an der für eine Regelung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erforderlichen klaren Regelung fehlt. Vielmehr wird ausdrücklich festgelegt, dass sich die Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip richten soll. Die zur Berechnung angeführte „tarifliche Vergütung“ ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit einer „Grundvergütung“ gleichzusetzen und bezieht daher Zuschläge ein. In dem gleichzeitig mit dem TV EFZ abgeschlossenen Lohn-TV 1997 differenzieren die Tarifvertragsparteien zwischen einem „Grundstundenlohn“, „Leistungszuschlägen“ und „Lohnzuschlägen“. Wenn aber im TV EFZ eine andere Formulierung verwandt wird, kann dies nur bedeuten, dass damit auch nicht lediglich der Grundstundenlohn, sondern die gesamte tarifliche Vergütung inklusive Zuschlägen gemeint war.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_74

Etwas anderes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Protokollerklärung. Diese ist vom Wortlaut her nicht eindeutig, so dass sich aus ihr ein Ausschluss der Sonntagszuschläge bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht ergeben kann. Das Wort „weitere“ kann nach Duden sowohl „hinzukommend“, „hinzutretend“ als auch „sich als Fortsetzung ergebend“, „Fortsetzung“, „Fortdauer“ bedeuten. Dementsprechend kann die Protokollnotiz dem Wortlaut nach sowohl beinhalten, dass über die Fortsetzung der Zahlung der Zuschläge im Jahr 1998 verhandelt werden sollte, als auch, dass über die Wiedereinführung der Zahlung der Zuschläge im Jahr 1998 verhandelt werden sollte. In beiden Fällen bestünde eine Verhandlungsobliegenheit der Tarifparteien, so dass die Protokollnotiz entgegen der Ansicht der Beklagten in keinem Fall überflüssig wäre.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_76

Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht gegen eine Auslegung von § 3 TV EFZ, nach der Sonntagszuschläge bei der Berechnung der fortzuzahlenden Vergütung nicht zu berücksichtigen sein sollen. Denn danach soll das Lohnausfallprinzip lediglich mit der Ausnahme gelten, dass Leistungen nach Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 des MTV1993, nämlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht zu berücksichtigen seien. Dies spricht dafür, dass außer den ausdrücklich erwähnten keine weiteren Leistungen ausgenommen werden sollten, mithin auch nicht die Sonntagszuschläge.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_78

Darüber soll nach § 3 TV EFZ eine „Ermittlung“ der tariflichen Vergütung erfolgen. Wäre mit der tariflichen Vergütung jedoch nur die Grundvergütung ohne Zuschläge angesprochen, wäre keine „Ermittlung“ mehr erforderlich. Die Grundvergütung würde sich unmittelbar aus den Angaben im Lohntarifvertrag ergeben.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_79

Die Tatsache, dass „100 %“ der tariflichen Vergütung gezahlt werden sollen, lässt sich nicht dahin interpretieren, dass ausschließlich 100 % der Grundvergütung zu zahlen sind, nicht aber Zuschläge. Vielmehr sind diese 100 % in Abgrenzung zu der bis zum 30.04.1997 geltenden Regelung in § 2 TV EFZ zu verstehen, nach der in den ersten zwei Wochen der Arbeitsunfähigkeit lediglich eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % der Vergütung zu zahlen sein sollte. Es sollen daher nicht 100 % der Grundvergütung, sondern 100 % der ermittelten tariflichen Vergütung zu zahlen sein.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_81

Diesem Auslegungsergebnis entspricht auf die bisherige Handhabung der Beklagten. Diese hat bis zum Jahr 2016 stets die Zuschläge bezahlt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_83

Die die in der Protokollerklärung erwähnten Verhandlungen über die weitere Einbeziehung der Zuschläge nicht stattgefunden haben, verbleibt es bei der ursprünglichen tariflichen Regelung, mithin der Verpflichtung zur Zahlung der Zuschläge.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_85

Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Zahlung kann der Kläger lediglich als Bruttolohn verlangen (vgl. zum Mutterschutzlohn BFH 27.05.2009 – VI B 69/08 –).

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_87

Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 9 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 verfallen. Danach erlöschen sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis drei Monate nach Fälligkeit, sofern sie nicht vorher unter Angabe von Gründen schriftlich geltend gemacht worden sind. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_88

Gemäß Ziff. 6 Satz 3 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2015 sind die Bezüge spätestens bis zum 15. des Folgemonats auszuzahlen. Ansprüche aus August 2016 waren daher am 15.09.2016 fällig, Ansprüche aus September 2016 am 15.10.2016. Es kann dahinstehen, ob die E-Mail des Klägers vom 18.10.2016 für eine schriftliche Geltendmachung ausreichend war. Der Kläger hat jedenfalls mit Schreiben vom 11.11.2016 die erste Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. Unabhängig davon, ob aufgrund der E-Mail der Beklagten vom 18.10.2016 von einer Ablehnung der Ansprüche auszugehen ist oder nicht, hat der Kläger jedenfalls mit Klageerhebung am 28.12.2016 und Zustellung der Klage am 09.01.2017 auch die zweite Stufe gewahrt.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_90

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Die Ansprüche waren am 15.09.2016 und 15.10.2016 fällig.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_92

Danach kann dahinstehen, ob der Kläger seinen Anspruch auch auf eine betriebliche Übung stützen könnte.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_94

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte als die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_95

Der Streitwert war in Höhe der begehrten Zahlung festzusetzen.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-bochum/2017-05-03/3-ca-2048-16#rd_96

Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG zuzulassen.