Gesetze / Arbeitszeitgesetz

ArbZG

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund281 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/2#abs-1 (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/2#abs-2 (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/2#abs-3 (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/2#abs-4 (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/2#abs-5 (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
§ 1 § 3