Rechtsprechung / AG Zeitz / 2019

AG Zeitz Beschluss vom 22.01.2019 – 5 M 926/17

InsolvenzrechtSachsen-AnhaltInsolvenzrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 14.09.2017 aufgehoben.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-01-22/5-m-926-17#rd_1

Durch Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) - Insolvenzgericht - vom 18.08.2017 (Geschäftsnummer: 59 IK 520/17) wurde Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet und Restschuldbefreiung angekündigt. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 11.12.2018 wurde das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO aufgehoben und die Abtretungsfrist, beginnend ab Eröffnung des Verfahrens, auf 6 Jahre festgesetzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-01-22/5-m-926-17#rd_2

Sämtliche Zwangsvollsteckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger sind gemäß § 89 InsO für die Zeit des Insolvenzverfahrens sowie gem. § 294 InsO für die Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-01-22/5-m-926-17#rd_3

Der Schuldner beantragte am 16.01.2019 die Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.09.2017, da der Beschluss einen Verstoß gegen das allgemeine Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger darstelle.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-01-22/5-m-926-17#rd_4

Für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig (§ 828 ZPO), nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben und in die Wohlverhaltensphase übergegangen ist, da es eine Sonderzuständigkeit des Insolvenzgerichts für Vollstreckungsschutzanträge nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens gibt (§ 89 Abs. 3 ZPO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-01-22/5-m-926-17#rd_5

Dem Gläubiger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen gegen die beantragte Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme wurden seitens des Gläubigers nicht erhoben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-zeitz/2019-01-22/5-m-926-17#rd_6

Die vollstreckbaren Ansprüche des Gläubigers stellen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO dar, so dass der Gläubiger grundsätzlich dem Vollstreckungsverbot der §§ 89 und 294 InsO unterliegt. Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.09.2017 verstößt gegen dieses Vollstreckungsverbot und war damit gemäß §§ 89, 294 InsO aufzuheben.