Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts

Stand: 10.06.2019

Bund72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/828#abs-1 (1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/828#abs-2 (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/828#abs-3 (3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.

§ 827 § 829