§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 27.08.2025 – 2 UH 24/25
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2024 – 11 UH 34/24
- OLG Hamm, 11.07.2017 – 32 SA 32/17Zitiert von 2
- KG, 14.03.2024 – 2 UH 2/24Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 07.03.2016 – 2-09 T 85/16
- OLG Hamm, 17.06.2011 – 32 Sdb 42/11
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 11.07.2025 – S 12 AS 1569/25 ER
- LG Marburg, 07.04.2025 – 7b StVK 46/24
- LG Memmingen, 24.03.2025 – 43 T 190/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 828 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/828#abs-1 (1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/828#abs-2 (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/828#abs-3 (3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.