Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 109 Anerkennungshindernisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-1 (1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-2 (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-3 (3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-4 (4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-5 (5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
Wird zitiert von 194 Entscheidungen zu § 109 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 18.05.2017 – 17 VA 1/16
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 13
- OLG Bremen, 15.10.2012 – 4 VA 2/12
- BGH, 03.04.2019 – XII ZB 311/17Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils: Anerkennungshindernis der nicht ordnungsgemäßen und nicht rechtzeitigen Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments; Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs nach Kenntniserlangung von dem ausländischen UrteilZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2021 – 28 VA 1/21
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2021 – 20 W 276/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.07.2026 – 34 Wx 160/26 eAnerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen: Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung eines syrischen Scharia-Gerichts über das Bestehen einer Ehe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – XII ZB 208/23Anerkennung ausländischer Ehescheidungen: Einordnung einer im Iran erfolgten Verstoßungsscheidung als Privatscheidung und Maßstab für deren materiell-rechtliche Beurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 220/25Leihmutterschaft im Ausland: Anforderungen an Anerkennung ausländischer Urteile über die Elternschaft
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.