Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 109 Anerkennungshindernisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 185
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 18.05.2017 – 17 VA 1/16
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 12
- OLG Bremen, 15.10.2012 – 4 VA 2/12
- BGH, 03.04.2019 – XII ZB 311/17Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils: Anerkennungshindernis der nicht ordnungsgemäßen und nicht rechtzeitigen Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments; Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs nach Kenntniserlangung von dem ausländischen UrteilZitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2021 – 28 VA 1/21
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2021 – 20 W 276/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 220/25Leihmutterschaft im Ausland: Anforderungen an Anerkennung ausländischer Urteile über die Elternschaft
- VG Berlin, 03.12.2025 – 38 K 529/24 V
- VG Berlin, 03.12.2025 – 38 K 427/24 V
185 Entscheidungen zu § 109 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-1 (1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-2 (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-3 (3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-4 (4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/109#abs-5 (5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.