Rechtsprechung / AG Stuttgart / 2015

AG Stuttgart Beschluss vom 13.03.2015 – 29 F 1386/13

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Die durch Entscheidung des Jugendgerichts ... Irak, vom ... ausgesprochene Adoption des weiblichen Kindes

...

geboren am ... in ..., Irak,

ursprüngliche Staatsangehörigkeit: irakisch,

durch die Eheleute

Herrn ...,

geboren am ..., Irak,

deutscher Staatsangehöriger,

und

Frau ...,

geboren am ... in ..., Irak,

deutsche Staatsangehörige,

alle drei wohnhaft: ...

wird anerkannt.

2. Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist durch die Annahme erloschen.

3. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

4. Die Angenommene führt bereits durch Einbenennung den Geburtsnamen ... .

5. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Annehmenden als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

6. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_1

Das Jugendgericht ... hat mit Entscheidung vom ... die Adoption des Kindes ..., geboren am ..., durch die Eheleute Herrn ... und Frau ... ausgesprochen.

2

Mit Antrag vom 23.07.2013 haben die Annehmenden die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung dieser Adoption gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_2

Das Amtsgericht Stuttgart ist sowohl international als auch örtlich für die Entscheidung zuständig (§ 5 AdWirkG i.V.m. §§ 101, 187 Abs. 1, 2 und 4 FamFG), da die Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart haben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_3

Aufgrund der vom Amtsgericht Stuttgart durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des beim Max-Plank-Institut eingeholten Rechtsgutachtens vom 11.11.2014 und der Stellungnahmen des Bundesamtes der Justiz vom 13.11.2013 und 07.01.2015 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein ordnungsgemäßes Adoptionsverfahren im Irak durchgeführt worden ist.

5

Anders als in einigen islamischen Staaten enthält das irakische Recht kein ausdrückliches Verbot der Adoption.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_4

Das am … geborene weibliche Kind ... ist ursprünglich unbekannter Abstammung gewesen. Es wurde den Annehmenden durch Entscheidung des Jugendgerichts .../Irak vom ... für eine 6-monatige Probezeit anvertraut. Mit Entscheidung vom ... hat das Jugendgericht in ... Irak die am 09.12.2012 vor dem Präsidium des Bundesberufungsgerichts Jugendgericht in ... /Irak beantragte Adoption ... ausgesprochen. Die Statistikabteilung für Lebende wurde zusätzlich vom irakischem Gesundheitsministerium angewiesen, für das Kind eine neue Geburtsurkunde auszustellen, in welcher die Annehmenden als Mutter und Vater des Kindes einzutragen sind. Am 04.07.2013 wurde die Geburtsurkunde entsprechend dieser Anweisung des Jugendgerichts .../Irak ausgestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_5

Das ausführliche und nachvollziehbare Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts kommt zu dem begründeten Schluss, dass die Entscheidung des Jugendgerichts .../Irak einerseits die „Anfügung“ nach Art. 39 JFüG ausgesprochen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_6

Eine Anfügung i.d.S. geht über eine Vormundschaft oder einer Pflegschaft im Sinne des deutschen Rechts hinaus. Sie beinhaltet vielmehr eine dauerhafte Eingliederung des Kindes in die neue Familie. Nach Art. 43 JFüG hat die Anfügung vor allem zwei Rechtsfolgen. Es handelt sich um die Verpflichtung der Antragsteller, das aufgenommene Kind auch über die Volljährigkeit hinaus zu unterhalten, bis es dazu selbst fähig ist bzw. heiratet (Mädchen). Außerdem werden die Antragsteller verpflichtet, das Kind im Rahmen der islamisch-rechtlichen Gesetze zu einem Drittel des Nachlasses unwiderruflich als Erbe einzusetzen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_7

Daraus folgt eine rechtliche Bindung zwischen dem Kind und den Antragstellern hinsichtlich des Sorgerechts, Unterhaltsrechts und einem zwingenden Erbrecht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_8

Neben dieser Anfügung hat das Gericht in .../Irak aber auch die legitime Anerkennung des Kindes durch den Antragsteller nach Art 52 JFüG ausgesprochen. Durch die Anerkennung hat der Antragsteller das Kind mit Bestätigung der Antragstellerin als sein eigenes anerkannt. Das Gericht hat daraufhin diese Abstammungsanerkennung festgehalten und die Ausstellung einer entsprechenden Geburtsurkunde für das Kind angeordnet.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_9

Durch die Legitimation wird ein Kind dauerhaft in eine neue Familie eingegliedert. Die Legitimation stellt das Kind zudem völlig in die Rechtsposition eines legitimen leiblichen Kindes, einschließlich der Namensführung. Diese beiden Rechtsinstitute wurden in einem Verfahren zulässigerweise kombiniert. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens sind diese kombinierten Rechtsinstitute der Anfügung und Anerkennung so einzuordnen, dass die legitime Anerkennung die Rechtsfolgen einer Volladoption, jedenfalls aber einer starken Adoption nach sich zieht. Die Entscheidung des Jugendgerichts .../Irak stellt eine nach irakischem Recht wirksame Anfügung und Anerkennung des Kindes durch die Antragsteller dar.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_10

Nachdem das Kind vollständig in die neue Familie eingegliedert wird wie ein leibliches Kind, handelt es sich zumindest um eine starke Adoption. Die Rechtsbeziehungen des Kindes im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses bestehen ausschließlich noch zu den Antragstellern. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den - unbekannten - Eltern ist erloschen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_11

Auch die Bundeszentrale für Auslandsadoptionen in Bonn schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 07.01.2015 (Bl. 118/121 d.A.) der Einschätzung des Max-Planck-Institutes an. Es kommt zum Ergebnis, dass das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_12

In den persönlichen Anhörungen der Antragsteller vom 12.12.2013 und 17.02.2014 hat sich das Gericht zudem davon überzeugt, dass das Gericht sich von der Eignung der Antragsteller ebenso überzeugt hat, wie davon, dass die Adoption dem Kindeswohl entspricht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_13

Die Antragsteller wurden umfassend überprüft. Es kam durch ein hiesiges irakisches Jugendamt zu zweimaligen Hausbesuchen binnen der 6-monatigen Probezeit. Dabei wurde insbesondere auch das Verhältnis der Antragstellerin zum anzunehmenden Kind, sowie zu ihrer eigenen Herkunftsfamilie mit Eltern und Geschwistern und Neffen und Nichten überprüft. Auch der Antragsteller wurde beim zweiten Hausbesuch einbezogen. Es ist in diesem Gespräch auch deutlich gemacht worden, dass die Antragsteller in Deutschland leben und arbeiten und dort ihr soziales Umfeld haben. Auch die Fragen der Integration ... in Deutschland wurde ausführlich besprochen und bewertet. Die Antragsteller verfügen, worüber sich das hiesige Gericht überzeugen konnte, über sehr deutsche Deutschkenntnisse und leben in gesicherten Arbeitsverhältnissen. Sie haben sich viele Gedanken über ... und ihre Integration in Deutschland gemacht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_14

Ein ordre public Verstoß kann vorliegend nicht festgestellt werden. Vielmehr ist eine dem ordre public genügende Elterneignungsprüfung durch das entscheidende Gericht erfolgt und von einer dem Kindeswohl entsprechenden Adoption ist auszugehen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_15

Vom irakischen Gericht wurde zunächst eine 6-monatige Probezeit angeordnet, in der auch eine fachliche Begutachtung beider Adoptionsbewerber im Rahmen zweimaliger ausführlicher Hausbesuche erfolgte. Die Eignungsprüfung hat sich nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller auch nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, Unbestraftheit und Gesundheit beschränkt. Vielmehr wurden auch die Aspekte der Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit des Kindes, das soziale Umfeld sowie weitere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zu einem nicht eigenen Kind überprüft. Eine verkürzte oder unzureichende Kindeswohlprüfung kann hier nicht angenommen werden.

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Die Behörden und das Gericht haben auch gewusst, dass die Beteiligten in Deutschland leben und arbeiten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_16

Aus der Gerichtsentscheidung ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler oder eine Nichtbeachtung des anwendbaren materiellen Adoptionsrechts. Soweit ersichtlich waren die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Adoption des Kindes erfüllt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-stuttgart/2015-03-13/29-f-1386-13#rd_17

Das Jugendgericht ... hat nach Prüfung der erforderlichen Unterlagen und Anhörung der Beteiligten dem Adoptionsantrag der Annehmenden stattgegeben und die entsprechende Urkunde erstellt.

21

Gründe, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen, sind nicht erkennbar.

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Die Prüfung hat ergeben, dass durch die anzuerkennende Adoption das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

24

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 42 FamGKG.