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AG Rheine Beschluss vom 11.03.2022 – 13 F 176/20

Familiengericht · ECLI:DE:AGST3:2022:0311.13F176.20.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Rheine unter der Eheregisternummer XXX/XXXX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F (Vers. Nr. YYYYY) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 23,2325 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ZZZZZ bei der G, bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H (Vers. Nr. geb. am 00.00.0000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 20.304,00 Euro , bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G (Vers. Nr. ZZZZZ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,6216 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YYYYY bei der F, bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G (Vers. Nr. ZZZZZ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,0444 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto YYYYY bei der F, bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der I eG zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 57,30 Euro monatlich, bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der J AG (Vers. Nr. WWWWW) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.775,51 Euro , bezogen auf den 31. 08. 2020, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der K AG (Vers. Nr. VVVVV) findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

Ehescheidung

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: 00.00.0000

Ende der Ehezeit: 00.00.0000

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Der Antragsteller:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der F hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 46,4649 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 23,2325 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 175.230,81 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

2. Bei der H hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41.108,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 20.304,00 Euro zu bestimmen.

Privater Altersvorsorgevertrag

3. Bei der K AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.789,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 3.394,72 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.644,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

Die Antragsgegnerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

4. Bei der G hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,2431 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,6216 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 72.570,78 Euro.

5. Bei der G hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,0888 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,0444 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 7.877,37 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

6. Bei der I eG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 92,10 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 57,30 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.574,24 Euro.

Privater Altersvorsorgevertrag

7. Bei der J AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.666,41 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.775,51 Euro zu bestimmen.

Übersicht:

Antragsteller

Die F, Kapitalwert:

175.230,81 Euro

Ausgleichswert:               23,2325 Entgeltpunkte

Die H

Ausgleichswert (Kapital):               20.304,00 Euro

Die K AG

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               3.394,72 Euro

Antragsgegnerin

Die G, Kapitalwert:               72.570,78 Euro

Ausgleichswert:               9,6216 Entgeltpunkte

Die G, Kapitalwert:               7.877,37 Euro

Ausgleichswert:               1,0444 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag)

Die I eG, Kapitalwert:               9.574,24 Euro

Ausgleichswert (mtl.):               57,30 Euro

Die J AG

Ausgleichswert (Kapital):               4.775,51 Euro

Ausgleich:

Bagatellprüfung:

Das Anrecht des Antragstellers bei der K AG mit einem Kapitalwert von 3.394,72 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der F ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 23,2325 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der H ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 20.304,00 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der K AG (Vers. Nr. 09-448018415-VE) mit dem Ausgleichswert von 3.394,72 Euro unterbleibt der Ausgleich.

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,6216 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der G ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,0444 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der I eG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 57,30 Euro monatlich zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Zu 7.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der J AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.775,51 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.