Rechtsprechung / AG Niebüll / 2022

AG Niebüll Urteil vom 14.09.2022 – 10 C 319/21

ECLI:DE:AGNIEBU:2022:0914.10C319.21.00

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Leitsatz

Der Erbe kann trotz Ausschlagung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung verauslagter Beerdigungskosten verpflichtet sein, wenn er totenfürsorgeberechtigt ist.(Rn.21) (Rn.24)

Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.246,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 2.251,61 € festgesetzt.

Tatbestand§

Randnummer1

Die Parteien streiten um Ersatz von Beerdigungskosten.

Randnummer2

Die Klägerin betreibt eine Klinik …. Der Beklagte ist neben Herrn … …. und Herrn … … der Bruder des am 21.04.2020 im Hause der Klägerin verstorbenen …, der sich dort in stationärer Behandlung befand.

Randnummer3

Die Klägerin führte die Bestattung durch und kam für die Kosten in Höhe von 2.246,61 € auf. Auf die Anlage 1 (Bl. 11 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Randnummer4

Nach Kenntnis vom Erbfall am 03.08.2020 schlug der Beklagte mit notariell beglaubigter Urkunde des Notars .... (Nr. ... Urkundenrolle für das Jahr 2020) vom 25.08.2020 das Erbe wegen einer vermuteten Überschuldung des Nachlasses aus (Anlage K1; Bl. 21 f. d.A.).

Randnummer5

Nach Aufenthaltsermittlungen (Anlage 2; Bl. 13 d.A.) verlangte die Klägerin vom Beklagten unter dem 24.09.2020 (Anlage 3; Bl. 14 d.A.), dem 07.01.2021 (Anlage 4; Bl. 15) und 12.02.2021 die Erstattung der Beerdigungskosten. Unter dem 21.02.2021(Anlage 5; Bl. 16 d.A.) verweigerte der Beklagte die Bezahlung, unter Verweis darauf, dass er das Erbe ausgeschlagen habe.

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Die Klägerin bekam erst im Laufe des Verfahrens Kenntnis von den Brüdern des Beklagten.

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Die Klägerin bestreitet die Einkommensverhältnisse des Beklagten mit Nichtwissen.

Randnummer8

Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.251,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.246,61 € seit dem 04.03.2020 zu zahlen,

Randnummer10

hilfsweise für den Fall der Klageabweisung beantragt sie,

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dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Randnummer12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Randnummer14

Der Beklagte behauptet, nur über eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 999,03 € (Anlage K4; Bl. 25 d.A.) zu verfügen.

Randnummer15

Die Klägerin hat zunächst ein Mahnverfahren eingeleitet. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten 17.05.2021 zugestellt worden.

Randnummer16

Aufgrund der zustimmenden Schreiben vom 28.07.2022 (Bl. 65 d.A.) und 27.07.2022 (Bl. 67 d.A.) der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 03.08.2022 (Bl. 68 d.A.) die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe§

Randnummer17

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Randnummer18

I. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 2.246,61 € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB gegen den Beklagten.

Randnummer19

Danach hat derjenige, der ein Geschäft für einen anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen besorgt ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn die Übernahme dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren entspricht Geschäftsführer gegen den Geschäftsherren einen Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch. Die Voraussetzungen liegen vor.

Randnummer20

Die Klägerin hat für den Beklagten ein fremdes Geschäft geführt, indem sie die in der Pflicht des Beklagten als Totenfürsorgeberechtigtem für die Bestattung des Verstorbenen … Sorge zu tragen, übernahm. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nächsten Angehörigen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt, das Recht und die Pflicht trifft, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (RGZ 154, 269 [270 f.]; Senat, FamRZ 1978, 15 = BeckRS 1977, 31117013 [unter 1]; BGH, NJW-RR 1992, 834 [unter II 1]). Dabei steht die Reihenfolge der totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen nicht unabänderlich fest. Es geht nicht um die strikte Anwendung einer bestimmten Abfolge, wie sie öffentlich-rechtlich in den Bestattungsgesetzen der Länder niedergelegt ist. Vielmehr ist für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht zunächst der Wille des Erblassers maßgebend. Dieser kann nicht nur die Art und Weise seiner Beerdigung, sondern auch diejenige Person, die er mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, bestimmen, selbst wenn sie nicht unmittelbar zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt (BGH, NJW-RR 1992, 834 [unter II 1]; Senat, FamRZ 1978, 15 = BeckRS 1977, 31117013 [unter 2]; RGZ 154, 269 [270 f.]; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 2980 = ZEV 2001, 447; Lohmann, in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB, § 1968 Rdnr. 2). Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgebenden Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann. Danach ist der Beklagte als Bruder und damit einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen totenfürsorgeberechtigt. Die Parteien legen das persönliche Verhältnis des Beklagten zum Verstorbenen nicht dar. Insbesondere legt aber auch der Beklagte nicht dar, dass abweichend vom vorgenannten Grundsatz es nicht dem wirklichen Willen des Verstorbenen entsprochen habe, dass er - oder einer der anderen Brüder - sich um die Totenfürsorge kümmern solle. Zudem spricht hierfür aber auch, dass der Verstorbene ihn nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen hat (Anmerkung von Prof. Dr. Zimmer zu BGH NJW 2012, 1651 -, beck-online). Auch lässt sich mangels Darlegungen kein anderer - nicht gleichrangiger - Totenfürsorgeberechtigter erkennen. Nicht maßgeblich sind dafür die - im übrigen spekulativen - Ausführungen zu Vermögensverhältnissen der anderen Brüder.

Randnummer21

Der Beklagte ist auch nicht deswegen nicht totenfürsorgeberechtigt - und verpflichtet, weil er das Erbe ausgeschlagen hat. § 1968 BGB verpflichtet lediglich den Erben zur Kostentragungspflicht, regelt aber nicht die Totenfürsorgepflicht, sondern vermittelt ggf. einen Anspruch des Totenfürsorgeverpflichteten gegenüber den Erben (BGH, NJW 2012, 1651 Rn. 11, beck-online). Der Anspruch ist auch nicht nach Maßgabe von § 1968 BGB ausgeschlossen, denn diese stellt ebenfalls keine abschließende Regelung in Bezug auf die Kostentragungspflicht dar. Mithin kann ein Erbe, der zugleich totenfürsorgeverpflichtet ist, sich gerade nicht der Verpflichtung zur Zahlung der Bestattungskosten bloß durch Ausschlagung entziehen (BGH, NJW 2012, 1651 Rn. 11, beck-online).

Randnummer22

Es liegt auch Fremdgeschäftsführungswille vor. Dieser wird bei einem hier vorliegenden auch-fremden Geschäft vermutet (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 677 Rn. 3, 6). Die Klägerin ist nämlich als den Verstorbenen behandelnde Klinik nicht selbst nach Maßgabe des Vorstehenden totenfürsorgeberechtigt, sondern nur auf Grund der besonderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift gem. § 13 Abs. 3 FBG Hess. zur Übernahme der Bestattung verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob sich aufgrund dieser Norm eine Reihenfolge der Verpflichtung ergibt (vgl. BGH NJW 2012, 1648, beck-online), wogegen aber bereits der Wortlaut der Norm „auch“ spricht, denn jedenfalls führt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nicht zu einer zivilrechtlichen Totenfürsorgepflicht, sondern ist streng davon zu trennen (vgl. BGH NJW 2012, 1651 Rn. 15, beck-online).

Randnummer23

Auch ist die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten als Geschäftsherrn zur Geschäftsführung berechtigt oder verpflichtet, denn insofern besteht die nach § 13 Abs. 3 FBG vermittelte Pflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung gegenüber dem Staat und nicht gegenüber den Totenfürsorgeberechtigten, (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 677 Rn. 7).

Randnummer24

Die Beerdigung in Erfüllung seiner Verpflichtung liegt regelmäßig auch im Interesse des Totenfürsorgepflichtigen, §§ 677, 683 S.1 BGB. Ob der Beklagte (nunmehr) einen entgegenstehenden Willen hat bzw. äußert, kann dahinstehen, denn er kann sich nicht auf einen entgegenstehenden Willen berufen. Bei der alsbaldigen Bestattung handelt es sich nämlich um eine Pflicht, die schon nach dem sittlichen Selbstverständnis im dringenden öffentlichen Interesse im Sinne von § 679 BGB liegt (BGH, NJW 2012, 1648 Rn. 18, beck-online).

Randnummer25

Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht auf andere vorhandene - vermeintlich liquidere - Brüder verweisen. Diese sind insofern zu ihm gleichrangig, was lediglich zu einer gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis führt.

Randnummer26

Die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches gem. §§ 683, 670 BGB beläuft sich auf die verauslagten und unstreitigen Beerdigungskosten in Höhe von 2.246,61 €.

Randnummer27

Soweit der Beklagte mangelnde Liquidität einwendet ist dies vorliegend irrelevant. Lediglich wenn dem Geschäftsführer bekannt ist oder er damit rechnen muss, dass der bestattungspflichtige Geschäftsherr nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist, beschränken sich die erforderlichen Kosten auf die Ausgaben, die nach § 74 SGB XII erstattungsfähig sind. Dies sind üblicherweise die Kosten, die für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Beerdigung anfällt (sog. „Sozialbestattung“)(BGH, NJW 2012, 1648 Rn. 25, beck-online). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin höhere Kosten als die objektiv Erforderlichen verauslagt hat, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht dargelegt worden, dass die Klägerin Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten hatte.

Randnummer28

Weitere beantragte 5,00 € sind nicht geschuldet. Zu diesen hat die Klägerin nichts dargelegt.

Randnummer29

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Jedenfalls mit der Verweigerung der Zahlung mit Schreiben vom 21.02.2021 war der Beklagte im Verzug.

Randnummer30

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen mit 5,00 € ist verhältnismäßig geringfügig und verursacht keinen Gebührensprung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.