Rechtsprechung / AG Münster / 2017

AG Münster Beschluss vom 10.08.2017 – 77 IN 24/17

ECLI:DE:AGMS:2017:0810.77IN24.17.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

wird

die Forderungsanmeldung der Firma E-Service, Inhaber L N1 , Straße #, ##### S vom 17.7.2017 über 301.000,00 EUR zur Insolvenztabelle als unzulässig zurückgewiesen.

Es handelt sich insoweit nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO und ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht als geprüfte Forderung in die Insolvenztabelle aufzunehmen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_1

Mit Schreiben vom 5.4.2017 beantragt die N2, S, vertreten durch die N3, S, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer L N1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_2

Wie sich bereits aus den Anlagen zum Insolvenzantrag ergibt, handelt es sich bei Herrn L N1 um den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie um einen Gründungsgesellschafter der Schuldnerin.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_3

Die Gesellschaft verfügt nicht über eigene Grundstücke. Die Geschäftsräume sind laut Geschäftsraummietvertrag vom 1.3.2015 von Frau C N1 und Herrn L N1 angemietet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_4

Darüber hinaus ist hat laut Pachtvertrag vom 31.12.2012 die Firma E-Service L N1, Inhaber L N1, ab dem 1.1.2013 das gesamte Anlagevermögen an die Insolvenzschuldnerin verpachtet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_5

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 1.6.2017 eröffnet worden. Gleichzeitig sind die Insolvenzgläubiger aufgefordert worden, bis zum 18.7.2017 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter ihre Ansprüche anzumelden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_6

Im vorliegenden Fall meldete die Firma E-Service L N1, Inhaber L N1, mit Datum vom 17.7.2017 Ansprüche aus dem vorbezeichneten Pachtverhältnis in Höhe von 301.000,00 EUR zur Insolvenztabelle an.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_7

Der Insolvenzverwalter nahm diese Forderung sodann unter der lfd. Nr. 46 in die Insolvenztabelle auf. Ferner kündigte er an, die Forderung im Prüfungstermin bestreiten zu wollen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_8

Festzustellen ist, dass die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses an die Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO gerichtet ist; vgl. insoweit auch §§ 174 Abs. 1, 3 InsO. Im vorliegenden Fall dürfte es sich bei den Pachtforderungen aus dem Pachtverhältnis in Bezug auf das Anlagevermögen um einen Anspruch im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handelt. Die Pachtforderungen sind insoweit einem Gesellschafterdarlehen zumindest wirtschaftlich gleichzustellen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_9

Nachrangige Insolvenzforderungen können erst dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu ausdrücklich auffordert; vgl. § 174 Abs. 3 InsO. In der Regel erfolgt dies dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung über die Aufforderung veröffentlicht (§§ 9, 30 InsO) und durch den Insolvenzverwalter gesondert über § 8 Abs. 3 InsO den nachrangigen Insolvenzgläubigern durch Zustellung bekannt macht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_10

Die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können dann die Forderungen unter Bezeichnung der Forderung als nachrangig zur Insolvenztabelle anmelden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_11

Derzeit ist für das Gericht noch nicht absehbar, in welcher Höhe eine Befriedigung der normalen Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO erfolgen kann. Eine Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Insolvenzgläubiger ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_12

Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Prüfungstermins nicht nur beurkundende Funktion im Hinblick auf die Aufnahme von Erklärungen zur Insolvenztabelle. Vielmehr obliegt es dem Gericht auch, die Zulässigkeit der Prozeßhandlungen zu prüfen. Auch die Forderungsanmeldung stellt insoweit eine verfahrensrechtliche Prozeßhandlung des Gläubigers dar. Soweit, wie hier ersichtlich ist, es sich um einen nachrangigen Insolvenzgläubiger handelt, dürfte für das Insolvenzgericht § 174 Abs. 3 InsO beachtlich sein. Auf die Frage, ob der Gläubiger die Forderung bei der Anmeldung als normale oder aber nachrangige Forderung bezeichnet hat, dürfte es im vorliegenden Falle nicht ankommen. Auch entpflichtet die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ja bestreiten kann, das Insolvenzgericht nicht von der eigenen Prüfungskompetenz.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_13

Das Gericht hat beispielsweise auch im Rahmen der Entscheidung über Stimmberechtigungen in selbstständiger Art und Weise zu entscheiden, ob es sich um einen normalen Insolvenzgläubiger mit Stimmberechtigung handelt oder ob ein nicht stimmberechtigter nachrangiger Insolvenzgläubiger zur Gläubigerversammlung erschienen ist. Auch hier wäre nach Auffassung des Gerichts die Problematik nicht dadurch zu lösen, als dass die Frage der Stimmberechtigung dadurch umgegangen wird, als dass man das Stimmrecht letztlich der Höhe nach auf 0,00 EUR setzt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_14

Ebenso kann sich das Gericht der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anmeldung in Bezug auf die Nachrangigkeit der Insolvenzforderung nicht entziehen. Ein Rechtsschutzinteresse bei der Anmeldung einer nachrangigen Forderung vor der gerichtlichen Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO ist nicht zu bejahen; vielmehr dürfte es sich um eine unzulässige Forderungsanmeldung handeln.

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Rechtsmittelbelehrung:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_15

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_16

Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_17

Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-muenster/2017-08-10/77-in-24-17#rd_18

Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.