§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-2 (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-3 (3) (aufgehoben)
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 30 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.10.2007 – 27 U 66/07Zitiert von 1
- BVerfG, 14.01.2004 – 1 BvL 8/03Zitiert von 3
- AG Duisburg, 09.06.2008 – 64 IN 3/07Zitiert von 2
- BGH, 20.02.2018 – II ZR 272/16Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter; Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 72
- BGH, 08.11.2007 – IX ZR 53/04Zitiert von 5
- LG Saarbrücken, 04.11.2013 – 3 O 108/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 01.12.2023 – 70a IN 275/23Zitiert von 2
- FG Münster, 28.02.2023 – 15 K 552/20 U
- BGH, 10.11.2020 – II ZR 89/19Kommanditistenhaftung in der Insolvenz einer KG: Darlegung von Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter; Einwand der mangelnden Erforderlichkeit der geforderten TilgungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 30 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
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13.04.2007 Ausfertigung
§ 30 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I 509)
BGBl. 2007 I S. 509
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26.10.2001 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710)
BGBl. 2001 I S. 2710
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.