§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.10.2007 – 27 U 66/07Zitiert von 1
- BVerfG, 14.01.2004 – 1 BvL 8/03Zitiert von 3
- AG Duisburg, 09.06.2008 – 64 IN 3/07Zitiert von 2
- BGH, 20.02.2018 – II ZR 272/16Insolvenz einer Kommanditgesellschaft: Anforderungen an die Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage durch den Insolvenzverwalter; Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 69
- BGH, 12.02.2009 – IX ZB 154/08
- BGH, 08.11.2007 – IX ZR 53/04Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 01.12.2023 – 70a IN 275/23Zitiert von 2
- FG Münster, 28.02.2023 – 15 K 552/20 U
- BGH, 10.11.2020 – II ZR 89/19Kommanditistenhaftung in der Insolvenz einer KG: Darlegung von Gläubigerforderungen durch den Insolvenzverwalter; Einwand der mangelnden Erforderlichkeit der geforderten TilgungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-2 (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-3 (3) (aufgehoben)