Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 30 Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-2 (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/30#abs-3 (3) (aufgehoben)

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