Rechtsprechung / AG Mönchengladbach / 2024

AG Mönchengladbach Beschluss vom 23.10.2024 – 31 M 1516/24

ECLI:DE:AGMG1:2024:1023.31M1516.24.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag des Gläubigers, gegen den Schuldner die Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Gläubiger zur Last.

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Der Antrag war zurückzuweisen, weil er unzulässig ist.

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Das S. hat ungeachtet der gerichtlichen Aufforderung vom 14.08.2024 keine vollstreckbare Schuldurkunde vorgelegt.

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Es hat für den Gläubiger die Ansicht vertreten, es müsse keine vollstreckbare Schuldurkunde in Form eines familiengerichtlichen Titels vorlegen.

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Wörtlich hat das S. ausgeführt:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_1

"Das Q. ist gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 VwVG NRW, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 1 o) VwVG NRW, § 3 Abs. 2 VO VwVG NRW berechtigt, die gemäß § 7 Abs.1 UVG übergegangenen Unterhaltsforderungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung als Vollstreckungsbehörde beizutreiben."

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Und weiter:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_2

"... als Anlage übersende ich Ihnen gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW die Rechtswahrungsanzeige mit Zustellnachweis sowie das Unterhaltsfestsetzungsschreiben. Dies tritt anstelle des Leistungsbescheides und besitzt titelersetzende Funktion."

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_3

Diese Ansicht ist nicht richtig. Sie ist nicht mit geltendem Recht, insbesondere nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in Einklang zu bringen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_4

Das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Recht des (Kindes-) Unterhalts ist bundesgesetzlich geregeltes Privatrecht. Durch den Übergang des Anspruches des Berechtigten auf das Land gemäß § 7 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen, Unterhaltsvorschussgesetz, UVG, ändert sich das Wesen des Anspruchs nicht. Dieser Anspruch bleibt ein privatrechtlicher Anspruch, sodass das Familiengericht für die gerichtliche Durchsetzung zuständig ist (Wolfgang Conradis, Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl., § 7 UVG Rn 3).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_5

Da es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, kann keine Behörde durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Titel schaffen. Es fehlt an der so genannten VA-Befugnis. Aus diesem Grund gibt es auch kein "Unterhaltsfestsetzungsschreiben".

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_6

Erforderlich ist vielmehr ein (familien-) gerichtlicher Titel. Dies können ein Urteil, ein gerichtlicher Beschluss oder ein Vollstreckungsbescheid sein, wie durch § 7 Abs. 5 UVG ausdrücklich klargestellt wird. Die für die Beitreibung des übergegangenen Unterhaltsanspruches zuständige Stelle kann einen derartigen Vollstreckungstitel durch eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen (Wolfgang Conradis, a.a.O, § 7 UVG Rn 4).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_7

Um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, muss in jedem Fall die vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels im Sinne von §§ 704, 793 ff. ZPO vorgelegt werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_8

Der Verweis des H. auf die landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, VwVG NRW, ändert daran nichts. Das Recht der Zwangsvollstreckung bundesrechtlich geregelter Ansprüche unterliegt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der davon durch die Zivilprozessordnung Gebrauch gemacht hat. Da Bundesrecht gemäß Art. 31 GG Landesrecht bricht, kann der Landesgesetzgeber die Zwangsvollstreckung nur soweit regeln als er durch Bundesrecht hierzu ermächtigt ist. Dies ist durch § 801 ZPO geschehen, der bestimmt, dass die Landesgesetzgebung nicht gehindert ist, die Zwangsvollstreckung auf Grund anderer als der in §§ 709, 794 ZPO bezeichneter Schuldtitel zuzulassen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_9

Der Bund hat die Landesgesetzgebung allerdings nicht ermächtigt, die Zwangsvollstreckung ohne einen Schuldtitel zuzulassen. Dies würde auch dem grundrechtsgleichen Recht auf einen effektiven Rechtsschutz widersprechen, denn dies hätte zur Folge, dass die als Schuldner in Anspruch genommene Person sich nicht effektiv schützen könnte. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können Einwendungen gegen den Anspruch als solchen nicht geprüft werden. Dies geht nur in einem - gerichtlichen - Erkenntnisverfahren, in welchem geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines vollstreckbaren Schuldtitels vorgelegen haben oder nicht. Wenn das Land Nordrhein-Westfalen Unterhaltsforderungen ohne einen vollstreckbaren Schuldtitel durchsetzen könnte, hätte die als Schuldner in Anspruch genommene Person nicht die Möglichkeit, etwa einzuwenden, dass sich nicht zum Unterhalt verpflichtet sei, etwa, weil sie nicht der Vater der zum Unterhalt berechtigten Person sei, weil sie nicht leistungsfähig sei, weil die Forderung verjährt sei oder dergleichen mehr.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_10

Lediglich ausnahmsweise hat der Bund, etwa in der bundesrechtlichen Bestimmung des § 7 S. 2 JBeitrG bestimmt, dass der Antrag der Justizbehörde den vollstreckbaren Schuldtitel ersetze. Dies ist dem Gedanken geschuldet, dass Justizbehörden nicht sich selbst oder andere Justizbehörden um den Erlass eines Schuldtitels über eine Forderung der Justiz selbst sollen ersuchen müssen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_11

Soweit § 1 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW bestimmt, dass die Zahlungsaufforderung an die Stelle des Leistungsbescheides trete, gilt dies nicht für privatrechtliche Forderungen, die nicht durch Bescheid, mithin einen Verwaltungsakt festgesetzt werden können. Insbesondere gilt dies nicht hinsichtlich privatrechtlicher Forderungen auf der Grundlage von Bundesrecht, denn insoweit fehlt es an der erforderlichen VA-Befugnis. Aus dem Verweis in § 1 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW ergibt sich eindeutig, dass die Bestimmung nur solche Forderungen meint, die durch einen Leistungsbescheid festgesetzt werden könnten. Bei Unterhaltsforderungen ist dies nicht der Fall.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-moenchengladbach/2024-10-23/31-m-1516-24#rd_12

Anzumerken ist, dass das S. als einzige Behörde die Ansicht vertritt, dass kein (familien-) gerichtlicher Vollstreckungstitel vorgelegt werden müsse. Alle anderen Behörden, die mit der Beitreibung übergeleiteter Unterhaltsansprüche befasst sind, wie etwa kommunale Behörden oder zentrale Einzugsbehörden anderer (Bundes-) Länder legen stets von sich aus unaufgefordert den gerichtlichen Titel im Original vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.