§ 801 Landesrechtliche Vollstreckungstitel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/801#abs-1 (1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/801#abs-2 (2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 801 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 117/18 · Titelumschreibung auf RechtsnachfolgerZitiert von 4
- BVerfG, 18.12.2012 – 1 BvL 8/11, 1 BvL 22/11Unvereinbarkeit des Selbsttitulierungsrechts öffentlichrechtlicher Kreditanstalten im Niedersachen für eigene Forderungen mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 25
- AG Düsseldorf, 13.11.2025 – 664 M 1797/25
- OLG Oldenburg, 17.03.2011 – 8 U 139/10
- LG Bonn, 12.07.1994 – 4 T 389/94 und 4 T 390/94
- BGH, 25.02.2026 – VII ZB 29/24(Formelle Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag; Wahrung der Formanforderungen bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs)Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Rottweil, 26.06.2026 – 1 T 65/26Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen: Unzulässigkeit bei einfacher Signatur des Vollstreckungsersuchens mit dem Namenszug einer dieses nicht inhaltlich verantwortenden Person Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- AG Mönchengladbach, 23.10.2024 – 31 M 1516/24
- BGH, 26.07.2018 – I ZB 78/17Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren in Bayern: Voraussetzung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses; Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher; Darlegungs- und Beweislast im ErinnerungsverfahrenZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 801 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.