Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2025

AG Düsseldorf Beschluss vom 13.11.2025 – 664 M 1797/25

ECLI:DE:AGD:2025:1113.664M1797.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

In der Zwangsvollstreckungssache

der Stadt P.,

Gläubigerin,

gegen

Herrn U.,

Schuldner,

wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Haftbefehls vom 31.07.2025 auf Kosten der Gläubigerseite zurückgewiesen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Forderung durch „Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft“ vom 31.07.2025.

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Der Schuldner erschien auf Ladung nicht.

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Die Sache liegt dem Vollstreckungsgericht mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Entscheidung vor.

6

II.

7

Die Voraussetzungen für den hier allein nach § 802g ZPO in Betracht kommenden Erlass eines Haftbefehls liegen nicht vor.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_2

Denn es ist nicht feststellbar, dass das Vollstreckungsersuchen der Schuldnerseite zugestellt worden ist. Eine solche Zustellung hält das Gericht jedoch für gem. § 750 Abs. 1 ZPO erforderlich.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_3

Die Gläubigerseite vollstreckt eine öffentlich-rechtliche Forderung nach § 3a LVwVG NW durch Behörden der Justizverwaltung. Diese ist gem. Abs. 2 nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen, wobei gem. Abs. 3 an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels der Auftrag der Vollstreckungsbehörde tritt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_4

Damit gilt grundsätzlich das Zustellungserfordernis nach § 750 Abs. 1 ZPO. Danach darf die Zwangsvollstreckung "nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird." Hieran fehlt es.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_5

Der Vollstreckungsauftrag ersetzt nach § 3a Abs. 3 LVwVG NW lediglich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils i.S.d. § 750 Abs. 1 ZPO. Jedoch erklärt das LVwVG NW die Zustellung des titelersetzenden Vollstreckungsauftrages nicht für entbehrlich. In anderen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen ist über § 801 ZPO (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 26.7.2018 – I ZB 78/17 für Art. 24 BayVwVZG) von der Kompetenz, von der ZPO abweichende Bestimmung für die Vollstreckung zu erlassen, weitergehend Gebrauch gemacht worden, indem nicht nur mit dem Vollstreckungsauftrag bzw. -ersuchen ein weiterer Titel eingeführt wurde , sondern auch die Zustellung des Vollstreckungsauftrages für entbehrlich erklärt worden ist (vgl. z.B., § 39 Abs. 2 S. 2 ThürVwVG, § 15a Abs. 3 S. 2 BW VwVG; Art. 24 BayVwVZG; vgl. auch § 7 S. 3 JBeitrG).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_6

Entscheidet sich der öffentlich-rechtliche Gläubiger für die Zwangsvollstreckung durch die Justiz nach der ZPO, so gelten für ihn die §§ 704 ff ZPO vollständig, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. § 801 ZPO. Der Vollstreckungsauftrag als Titelersatz war in Ermangelung einer abweichenden Regelung, daher bei einer Vollstreckung nach der ZPO, für die sich die Gläubigerin hier entschieden hat, zuzustellen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_7

Darauf, dass der dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegende Leistungsbescheid zugestellt wurde, kommt es nicht an. Denn dieser stellt nicht den für die Zwangsvollstreckung nach der ZPO erforderlichen Titel dar. Insoweit hat der Gesetzgeber einen anderen Weg als z.B. § 66 Abs. 4 SGB X gewählt, wo der Leistungsbescheid mit Klausel den Titel ersetzt. Allerdings ist auch insoweit anerkannt, dass die Zustellung nach §§ 704ff, 750 ZPO nachzuweisen ist (vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 05.02.2007 - 1 T 16/07 bestätigt durch BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - I ZB 19/07).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_8

Entsprechend ist auch schon nach altem Recht die Zustellung nach § 750 Abs. 1 ZPO für erforderlich gehalten worden (vgl. LG Detmold (Zivilkammer III), Beschluss vom 01.08.2014 - 3 T 108/1).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_9

Es wird darauf hingewiesen, dass die von diesem Beschluss erfassten Kosten keine erforderlichen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO sind und daher nicht beim Schuldner beigetrieben werden können.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_10

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_11

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-11-13/664-m-1797-25#rd_12

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Düsseldorf, 13.11.2025

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Amtsgericht

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L.

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Amtsgericht Düsseldorf