Rechtsprechung / AG Mitte / 2015

AG Mitte Urteil vom 15.12.2015 – 8 C 79/15

ECLI:DE:AGBEMI:2015:1215.8C79.15.0A

ZivilrechtBerlinVolltext

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Orientierungssatz

Eine formularmäßige Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr weicht zwar von § 488 BGB ab, jedoch kann allein dies nicht zur Unwirksamkeit nach § 307 BGB im kaufmännischen Verkehr führen. Nach § 310 BGB sind auch die im Handelsverkehr geltenden Gepflogenheiten zu berücksichtigen. Hiernach hat die Regelung Bestand, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei Unternehmerkrediten der praktizierten Übung entsprach (so auch LG Frankfurt, 16. September 2015, 2-19 O 41/15, AG Berlin-Charlottenburg, 1. Juli 2015, 223 C 23/15, LG Hamburg, 20. August 2015, 413 HKO 109/14).(Rn.16)

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_1

Die Parteien schlossen am 09.06.2008 einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 30.478,08 € zur Finanzierung eines vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeuges. Der Kläger hatte hierfür eine Bearbeitungsgebühr von 527,82 € zu entrichten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl 15/16 d.A. Bezug genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_2

Mit Schreiben vom 09.07.2008 teilte der Kläger zu dem genannten Darlehen den Umzug seiner Geschäftsräume mit und gab seine Anschrift mit … an.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_3

Mit Schreiben vom 05.11.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Bearbeitungsentgelt nebst gezogener Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 09.12.2014 ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_4

Daraufhin beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und als dies ergebnislos blieb mit der Einleitung des Mahnverfahrens. Hierfür musste er 261,80 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten aufwenden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_5

Der Kläger behauptet, er habe bei der Darlehensaufnahme als Verbraucher gehandelt. So habe er in dem Darlehen seine Privatanschrift … angegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_6

Der Kläger ist der Ansicht, es käme auf die Verbrauchereigenschaft letztlich aber auch gar nicht entscheidend an, da die Regelung über das Bearbeitungsentgelt auch gegenüber einem Unternehmer gem. § 307 BGB unwirksam wäre. Er verweist dazu auf Entscheidungen der Amtsgerichte Hamburg (08.11.2013, 4 C 387/12) und Nürnberg (15.11.2013, 18 C 3194,13).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_7

Der Kläger beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_8

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 976,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_9

Die Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_11

Die Beklagte behauptet, der Kläger sei Unternehmer. Bei der Anschrift … habe es sich um die vormalige Firmenadresse gehandelt, gewohnt habe er … .

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_12

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_13

Das Gericht hat mit Verfügung vom 14.08.2015 die Beklagte aufgefordert, näher zur Unternehmereigenschaft des Klägers vorzutragen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_14

Die Klage ist unbegründet.

1)

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_15

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 527,82 € aus § 812 I 1 BGB.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_16

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es entscheidungserheblich auf seine Unternehmereigenschaft an, weshalb das Gericht der Beklagten auch aufgegeben hatte, hierzu näher vorzutragen. Denn die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit der klauselhaften Festlegung von Bearbeitungsgebühren ist auf Unternehmer nicht entsprechend anwendbar.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_17

Zwar weicht die getroffene Regelung von § 488 BGB ab, jedoch kann allein dies nicht zur Unwirksamkeit nach § 307 BGB im kaufmännischen Verkehr führen. Hintergrund ist, dass nach § 310 BGB auch die im Handelsverkehr geltenden Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind. Hiernach ist festzuhalten, dass die Regelung bestand hat. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages entsprach die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts bei Unternehmerkrediten der praktizierten Übung, die 2008 auch noch nicht in Frage gestellt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer Geschäfte dieser Art regelmäßig abschließt und daher eher in der Lage ist, sich gegen das auf ihn abgewälzte Vertragsrisiko abzusichern und er eine stärkere Verhandlungsmacht als ein Verbraucher hat (so auch LG Frankfurt , Urteil vom 16.09.2015, 2-19 O 41/15, Juris; AG Charlottenburg, Urteil vom 01.07.2015, 223 C 23/15, Juris; LG Hamburg, Urteil vom 20.08.2015, 413 HKO 109/14, Juris).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_18

Der Kläger ist auch Unternehmer und hat den Darlehensvertrag in seiner Unternehmereigenschaft abgeschlossen. Die Beklagte hat dazu unter Vorlage des Schreibens vom 09.07.2008 substantiiert vorgetragen, dem ist der Kläger nicht mehr entgegen getreten. Insbesondere hat er auch nicht in Abrede gestellt, dass seine Privatanschrift tatsächlich … und nicht die im Darlehensvertrag angegebene Anschrift war. Es würde auch keinen Sinn machen, wenn der Kläger ausdrücklich den Umzug seiner Geschäftsräume mitteilt, wenn der Darlehensvertrag nicht unternehmensbezogen wäre und der Beklagten zuvor nicht auch schon die Geschäftsanschrift mitgeteilt worden wäre.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_19

Soweit der Kläger noch die Ansicht vertreten hat, aus den Regelungen über die Sicherheiten (Ziff. 3a des Vertrages) ergebe sich die Verbrauchereigenschaft, so ist ihm zwar zuzugeben, dass hier von Pfändung von Lohneinkommen die Rede ist. Ebenso geht es jedoch um Gewinnbeteiligungen und Tantiemen. Die Regelung ist damit auch für Unternehmer passend.

2)

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_20

Da dem Kläger ein bereichungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nicht zusteht, kann er auch nicht Herausgabe von Nutzungen nach § 818 I BGB verlangen. Davon unabhängig hat der Kläger diesen Anspruch auch nicht schlüssig vorgetragen. Die Summe lässt sich nur aus der Differenz des Klageantrages zu den bezifferten übrigen Positionen entnehmen, wie der Kläger sich diesen Betrag allerdings errechnet hat, bleibt völlig unklar.

3)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_21

Mangels bestehendem Hauptanspruch unterlagen auch die übrigen Nebenforderungen der Abweisung.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_22

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-mitte/2015-12-15/8-c-79-15#rd_23

Die Berufung war gem. § 511 IV ZPO zuzulassen. Die erforderliche Mindestbeschwer wäre für den Kläger nicht erreicht, da sowohl Nutzungen als auch vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten zu Nebenforderungen zählen (§ 4 ZPO). Jedoch war die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie im Hinblick auf vorhandene divergierende Rechtsprechung zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit zuzulassen.