Rechtsprechung / AG Köln / Abt. 209 / 2019
AG Köln Urteil vom 11.03.2019 – 209 C 25/19
Abt. 209 · ECLI:DE:AGK:2019:0311.209C25.19.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 433 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsvertrag Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen Nr. N01 vom 28.06.2016 über 51,93 € und N02 vom 23.08.2016 über 53,13 €.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zu-gestanden geltenden Vorbringen besteht zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag. Die Lieferungen vom 28.07.2015 bis 31.07.2016 hat die Klägerin wie oben dargestellt berechnet. Zahlungen hat der Beklagte nicht geleistet.
Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten in Höhe von 70,20 € hat die Klägerin indessen nicht. Inkassokosten sind im vorliegenden Fall aufgrund dessen besonderer Umstände jedoch nicht zuzusprechen. Denn der Klägerin ist ein Verstoß gegen sie sich aus §§ 242, 254 BGB ergebende Schadensminderungspflicht anzulasten. Bei dem hier nur geringen Streitwert ergeben sich durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens im Verhältnis zur Klageforderung unverhältnismäßig hohe Kosten. Und zwar auch ungeachtet der Frage, ob die beklagte Partei gegen die verfolgte Forderung zuvor erkennbar keine materiellen Einwendungen vorgebracht hatte und auch nicht vorbringen kann. Der vorgerichtliche Einsatz eines Inkassobüros zur erfolgversprechenden Beitreibung der Forderung durfte daher bei der maßgeblichen Sicht ex ante als nicht geeignet erscheinen, zumal die beklagte Partei nach dem Klagevortrag bereits mehrfach vergeblich gemahnt worden war. Ebenso gut, weitaus preiswerter, gegebenenfalls auch deutlich schneller (worauf es indes bei der Betrachtung ex ante nicht ankommt) hätte von vorneherein der Weg zu dem Mahngericht beschritten werden können. Das Vorgehen der Klägerseite stellt im vorliegenden Fall aufgrund seiner besonderen Umstände daher eine nicht notwendige Generierung von Kosten dar.
Streitwert: 105,06 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
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