Rechtsprechung / AG Herne / Richter am Amtsgericht EF. / 2025

AG Herne Urteil vom 27.10.2025 – 18 C 57/25

Richter am Amtsgericht EF. · ECLI:DE:AGHER1:2025:1027.18C57.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_2

Amtsgericht Herne

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_3

IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_4

In dem Rechtsstreit

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_5

der XQ. GmbH, gesetzlich vertreten durch II., CQ.-straße, MM.,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_7

Prozessbevollmächtigte: DP. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ON.-straße, JO.,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_9

XO., FO.-straße, ZB.,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_11

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt LX., QP.-straße, PG.,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_12

hat das Amtsgericht Herne im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss am 27.10.2025 durch den Richter am Amtsgericht EF. für Recht er­kannt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_13

Die Klage wird abgewiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_14

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_15

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_16

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand und Entscheidungsgründe§

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_18

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_19

Die Klage ist unbegründet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_20

Die jetzt noch geltend gemachten Kosten hinsichtlich einer Bonitätsauskunft in Höhe von restlichen 4,31 Euro sind nicht erstattungsfähig.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_21

Die Kosten einer Bonitätsauskunft zählen nicht zu den nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB ersatzfähigen Rechtsverfolgungskosten (a.A. AG Stadthagen, NJW-RR 2011, 1171). Das Risiko, dass der gerichtlich in Anspruch genommene Schuldner nicht zahlungsfähig ist, fällt in den Risikobereich des klagenden Gläubigers. Die Kosten einer Bonitätsauskunft fallen somit nicht in den Schutzbereich der Verzugshaftung des Schuldners und können deshalb nicht auf den beklagten Schuldner abgewälzt werden. Zudem betrifft die Bonität des Schuldners nicht das Klage-, sondern das sich daran anschließende Vollstreckungsverfahren (Woitkewitsch, MDR 2012, 500, 502; AG Bremen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 10 C 0148/14 -, Rn. 9, juris).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_22

Zudem hat die Klägerin auch keinen Anspruch gem. §§ 280, 286 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen restlichen Inkassokosten in Höhe von 37,97 Euro hinsichtlich der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit der noch offenen Forderung aus der Nebenkostenabrechnung 2020.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_23

Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens in Verzug befand. Eine Mahnung ist zuvor nicht erfolgt ist. Vielmehr ist der Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2021 die hier fragiche Nebenkostenabrechnung unter Fristsetzung bis zum 01.08.2021 übersandt worden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_24

Eine bloße Zahlungsaufforderung mit einseitiger Fristbestimmung reicht indes nicht aus, um den Verzug des Gegners zu begründen, sofern dem Gläubiger -wie hier- nicht gemäß § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 -, BGHZ 174, 77-83; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. April 2013 - 1 U 398/11 - 117, 1 U 398/11 -, juris; Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 286 Rn. 22).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_25

Insoweit liegen bereits die Voraussetzungen des Verzuges nicht vor. Gem. § 286 Abs.1 BGB bedarf es hier einer Mahnung, die vor Beauftragung des Inkassobüros nicht erfolgt ist. § 286 Abs.2 Nr. 1 BGB greift nicht. „Bestimmt“ im Sinne der Norm meint „vertraglich bestimmt“, so dass die Bestimmung durch beide Parteien erfolgt sein muss (Münchner Kommentar, BGB-Ersnt, 7.Auflage, § 286 Rn.57), Eine einseitige Bestimmung der Leistungszeit durch den Gläubiger ist nur ausnahmsweise denkbar. Die Voraussetzungen sind hier jedoch nicht vorgetragen worden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_26

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_27

Die Klägerin hat auch die Kosten zu tragen, soweit sie die Klage für erledigt erklärt hat, bzw. die Klage zurückgenommen hat. Die Klägerin ist insoweit dem Beklagtenvorbringen hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung 2020 nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_28

Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder über eine grundsätzliche Bedeutung verfügt, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung eines Berufungsgerichts erfordert.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_29

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 500,00 Euro festgesetzt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_30

Rechtsbehelfsbelehrung:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_31

A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwerde von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_32

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_33

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Herne statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Herne, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herne/2025-10-27/18-c-57-25#rd_34

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.