Rechtsprechung / AG Herford / 2012

AG Herford Beschluss vom 09.10.2012 – 7b M 1473/12

ECLI:DE:AGHF1:2012:1009.7B.M1473.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der eingelegten Erinnerung (§ 766 ZPO) vom 15.08.2012 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.07.2012 wird abgeholfen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_2

Mit Erinnerung vom 15.08.2012 wendet sich der Schuldnervertreter im Namen des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.07.2012.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_3

Er rügt die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, da es zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keinen Titel gegeben habe, aus welchem in rechtlich zulässiger Weise die Zwangsvollstreckung betrieben werden konnte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_4

Als Vollstreckungstitel lag der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westf.) vom 24.04.2012 (AZ: 5a F 118/12) vor, welcher aufgrund eines einstweiligen Anordnungsverfahrens erlassen wurde. Die Vollziehungsfrist sei nicht eingehalten worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_5

Insoweit wird vollumfänglich auf die Erinnerungsbegründung vom 15.08.2012 verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_6

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Familienstreitsache gem.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_8

In Unterhaltssachen gelten die Sondervorschriften der §§ 246 – 248 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_9

Deren Regelungsgehalt betrifft einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen i. S. d.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_10

§ 231 Abs. 1 FamFG. Besondere Vorschriften, welche die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung regeln, sind hier nicht enthalten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_11

Die allgemeinen Vorschriften für Verfahren in Familiensachen, insbesondere § 119 Abs. 1 FamFG, schreibt generell die Anwendung der Vorschriften des FamFG, über die einstweilige Anordnung (§§ 49 – 57) in Familienstreitsachen vor.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_12

Die Vorschrift des § 53 FamFG enthält besondere Vorschriften über die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_13

Eine besondere Bestimmung betreffend Einhaltung von Vollziehungfristen ist nicht gegeben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_14

Die Vollstreckung im einstweiligen Anordnungsverfahren richtet sich daher nach den allgemeinen Regelungen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_15

Diese ergeben sich für Familienstreitsachen aus § 120 FamFG sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_16

Die allgemeine ZPO-Verweisung des § 120 Abs. 1 FamFG bezieht sich uneingeschränkt auf die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung und damit auf das 8. Buch der ZPO, zu dem auch der Abschnitt 5 über Arrest und einstweilige Verfügung gehört.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_17

Gem. §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Antrag sie erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_18

Der Titel wurde der Prozessbevollmächtigten der Gläubiger am 26.04.2012 zugestellt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_19

Die Gläubiger haben die einstweilige Anordnung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist vollzogen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_20

Die Versäumung der Frist hat zur Folge, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung unzulässig und die Vollziehung unwirksam ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-herford/2012-10-09/7b-m-1473-12#rd_21

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen durchgreifend, so dass abzuhelfen war.