Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 120 Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/120#abs-1 (1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/120#abs-2 (2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/120#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 120 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 18.10.2023 – 2 UF 613/23 e
- OLG Karlsruhe, 20.08.2013 – 18 UF 151/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.08.2020 – 9 WF 143/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2011 – 3 UF 460/10
- BGH, 07.11.2012 – XII ZB 229/11Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren bereits bezifferten Unterhaltsanspruchs; Altersvorsorgeunterhalt; Zurückverweisung wegen Erstattung des aufgrund der Beschwerdeentscheidung GeleistetenZitiert von 22
- OLG Schleswig, 23.05.2022 – 15 UF 42/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
- OLG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 UF 48/25
- AG Sigmaringen, 26.08.2025 – 2 F 139/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.