Rechtsprechung / AG Essen / 2002

AG Essen Urteil vom 15.07.2002 – 11 C 255/01

ECLI:DE:AGE1:2002:0715.11C255.01.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 264,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 20.07.01 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Entscheidungsgründe: (abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_2

Die zulässige Klage ist nur im Umfang des zusprechenden Urteils begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge kam, als das klägerische Fahrzeug von der Zeugin C. 2. gelenkt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h rechts abbiegend in die V. Straße einbog, wo es dann noch im Trichterbereich der Einmündung zum Zusammenstoß mit dem aus der bevorrechtigten V. Straße kommenden Beklagtenfahrzeug kam, welches mit einem seitlichen Abstand von ca. 2 m rechts der einen Gehweg begrenzenden Linie gelenkt wurde. Das Beklagtenfahrzeug hatte eine Geschwindigkeit von ca. 30 km/h inne.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_3

Die nach § 17 Absatz 1 Satz 2 vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Absatz 1, 249 ff von den Beklagten zu 1) und 2) und aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz von er Beklagten zu 3) nur 1/3 der von ihr entstandenen Schäden ersetzt verlangen kann.

4

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das allgemeine Vorrecht rechts vor links

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_4

aus § 8 Absatz 1 StVO dem Beklagtenfahrzeug den Vorrang einräumte. Das Oberlandesgericht Frankfurt führt hierzu aus: Mündet eine rechts vor links vorfahrtberechtigte Straße trichterförmig in die untergeordnete Straße ein, so umfaßt der vom Wartepflichtigen beobachtende Vorfahrtsbereich die gesamte Fläche des Trichters einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälfte (OLG Frankfurt, NZV 1990, 472, 473).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_5

Weiterhin ist nunmehr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge hier auch zu berücksichtigen, dass bei einer Fahrbahnbreite von nur 4,80 m nach den Feststellungen des Sachverständigen des Beklagtenfahrzeug mit einem Abstand von 2 m zum rechten Fahrbahnrand gelenkt wurde. § 2 Absatz 2 StVO verlangt jedoch von einem Fahrzeugführer, das dieser möglichst weit rechts fährt. Gegen dieses Rechtsfahrgebot hat die Beklagte zu 1) verstoßen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_6

Entgegen ihren ausdrücklichen Bekundungen steht jedoch fest, dass sie mit ihrem Fahrzeug einen großen Teil auf der linken Fahrbahnseite für sich eingenommen hatte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_7

Es bleibt daher innerhalb des Trichterbereichs grundsätzlich beim Vorfahrtsrecht des Beklagtenfahrzeugs. Hinsichtlich des Verstosses gegen das Rechtfahrgebot durch die Beklagte zu 1) ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Wartepflichtige, hier die Zeugin C. 2., nicht die Möglichkeit außer Betracht lassen durfte, dass der bevorrechtigte Straßenbenutzer, aus welchen Gründen auch immer, die für ihn linke Fahrbahnseite benutzt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_8

Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten beide Fahrzeugführerinnen bei Aufbringung höherer Sorgfalt den Unfall verhindern können, zumal sie das jeweils andere am Unfall beteiligte Fahrzeug 1, 7 Sekunden vor Erreichen der Kollisionsstelle wahrnehmen konnten und so ausreichend Möglichkeit gehabt hätten, durch äußerstes Rechtsfahren den Unfall zu verhindern.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_9

Mit Blick auf gesteigerte Sorgfaltspflicht, die sich für die Zeugin C. 2. aus § 8 Absatz 2 StVO ergibt, wird das ihrerseits feststehende Verschulden als das der Beklagte zu 1) überwiegend angesehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-essen/2002-07-15/11-c-255-01#rd_10

Es ist lediglich 1/3 des der Klägerin entstandenen Schadens zu ersetzen. Dieser beläuft sich unstreitig auf 1.550,46 DM. Der Erstattungsbetrag von 513,49 DM entspricht 264,64 EUR. Der Zinsanspruch besteht aus §§ 184 ff, 291 BGB.

12

Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 92 Absatz 1 ZPO.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.