Rechtsprechung / AG Emmerich am Rhein / 2000

AG Emmerich am Rhein Urteil vom 05.05.2000 – 9 C 72/00

ECLI:DE:AGKLE2:2000:0505.9C72.00.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 164,74 DM

nebst 4 % Zinsen jeweils aus 14,38 DM seit dem

06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999, 05.08.1999,

06.09.1999, 06.10.1999, 04.11.1999 und aus jeweils

16,02 DM seit dem 06.12.1999, 06.01.2000, 04.02.2000

und 06.03.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu

67 %, der Beklagten zu 33 % auferlegt.

Entscheidungsgründe§

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Die Klage ist teilweise begründet.

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1.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00#rd_1

Die Kläger können von der Beklagten Zahlung von 164,74 DM aufgrund § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag erlangen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00#rd_2

Insoweit stehen den Klägern restliche Mietzinsen für die Monate Mai bis November 1999 in Höhe von 100,66 DM (= 7 x 14,38 DM) und für die Monate Dezember 1999 bis März 2000 in Höhe von 64,08 DM (= 4 X 16,02 DM) zu.

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Die Beklagte war berechtigt, den Mietzins für die genannten Monate zu mindern.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00#rd_3

Die von der Beklagten gemietete Wohnung ist aufgrund des Baus der anliegenden Skaterbahn mit einem Fehler behaftet, der den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt, denn aufgrund der Skaterbahn hat sich die Geräuschbelastung der Wohnung vermehrt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00#rd_4

Insoweit ergibt sich bereits aus den seitens der Kläger zu den Akten gereichten Lärmprotokollen der Beklagten, deren konkreten Inhalt die Kläger nicht widersprochen haben, dass Geräusche, insbesondere auch laute Musik und Rollgeräusche, auch nach 20.00 Uhr und 22.00 Uhr von der Skaterbahn ausgehen. Ferner ergibt sich aus dem seitens der Kläger zu den Akten gereichten Lärmmessprotokoll der Stadt Rees vom 06.07.1999 teilweise eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00#rd_5

Die seitens der Beklagten gemietete Wohnung liegt zwar unstreitig in einem Mischgebiet, das insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen ist. Dementsprechend findet sich dort auch das Schulzentrum.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00#rd_6

Dennoch kann der von der Skaterbahn ausgehende Lärm nicht als ortsüblich bezeichnet werden, denn dieser findet ausweislich des Lärmprotokolls der Beklagten - unwidersprochen – auch außerhalb der Schulzeiten statt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Rollgeräuschen der Skater um eine besonders eindringliche Geräuschbelastung handelt, die auch neben Autogeräuschen als zusätzliche – ganz andersartige – Lärmbelastung beeinträchtigend ins Gewicht fällt.

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Aufgrund der aufgezeichneten Umstände hält das Gericht daher eine Mietzinsminderung in Höhe von 5 % des Mietzinses für angemessen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-emmerich-rhein/2000-05-05/9-c-72-00#rd_7

Insoweit können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass sie den von der Skaterbahn ausgehenden Lärm nicht zu verantworten hätten, denn bei der Haftung für Mängel der Mietsache handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung.

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Bei einer 5%-igen Mietminderung ergeben sich zugunsten der Kläger die oben genannten Nachzahlungsbeträge.

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Im übrigen war der geltend gemachte Hauptanspruch abzuweisen.

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2.

16

der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

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3.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.