Rechtsprechung / AG Düsseldorf / 2013

AG Düsseldorf Urteil vom 02.07.2013 – 58 C 5355/13

ECLI:DE:AGD:2013:0702.58C5355.13.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 325,94 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe§

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Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.

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I.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_1

Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 14.01.2013 in Höhe erforderlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten in tenorierter Höhe zu, §§ 115 VVG, 398 BGB.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_2

Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken, denn ausweislich der vorglegten Abtretungserklärung vom 15.01.2013 wurden ihr die Ansprüche des Geschädigten bis zur Höhe von Honoraransprüchen hinreichend bestimmt vom Geschädigten selbst unmittelbar abgetreten.

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Der Höhe nach ist die Beklagte nur zur Erstattung erforderlicher Sachverständigenkosten verpflichtet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_3

Diese schätzt das Gericht – der zuständigen Berufungskammer des LG Düsseldorf (vgl. U. v. 22.02.2012 – 23 S 133/11) im Wesentlichen folgend – nach der sog. BVSK-Befragung 2008/2009, § 287 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_4

Allerdings sind die dort unter „HB III“ aufgeführten Honorare in einem „Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 40% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar abrechnen“ durch den Wert „HB II“ zu deckeln, bis zu dem 90% der Befragten abrechnen. Denn Kosten, die nur bei den teuersten 10% der Befragten anfallen, sind schon aus statistischen Gründen auszuscheiden und jedenfalls nicht mehr als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu bewerten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_5

Grundsätzlich kann entsprechend der Honorarbefragung nach Schadenhöhe (Widerbeschaffungswert brutto) ein Grundhonorar angesetzt werden, sowie einzelne Nebenkostenpositionen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_6

Für nicht erstattungsfähig hält das Gericht (so auch LG Düsseldorf a.a.O.) Kosten für die Inanspruchnahme von Restwertbörsen und EDV-Datenbanken, da diese im Grundhonorar eingehen, erst Recht, wenn dieses sich wie hier an der äußersten Grenze des vertretbaren bewegt (bzw. deutlich darüber hinaus berechnet worden ist).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_7

Fahrtkosten können nur verlangt werden, soweit es erforderlich war einen Sachverständigen in entsprechender Entfernung zu beauftragen. Hier saß der Geschädigte in L und konnte leicht eine Vielzahl von Sachverständigen im Umkreis von weniger als 10km finden.

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Die Position „Fotokopie“ ist durch den Höchstbetrag für Nebenkosten abgedeckt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_8

Schreibgebühren sind nur insoweit ansatzfähig, als das Gutachten nicht aus Ausdrucken von Datenbankabfragen und Lichtbildanhängen besteht, hier als nur sechs Seiten.

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Die übrigen Kürzungen folgen aus der Deckelung auf HB II.

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Es ergibt sich folgende Berechnung:

17

Position

Betrag/€

Grundhonorar

561,00

EDV-Abrufgebühr (von Grundhonorar erfasst)

0,00

Nebenkosten/Porto/Telefon und Fotokopie

21,05

Restwertbörse (von Grundhonorar erfasst)

0,00

Fotokopie (s.o.)

0,00

Fotos 10 Stk. á 2,35 €

23,50

Fahrtkosten 20km á 1,06 €

21,20

Schreibgebühren 6*3,18 €

19,08

Fotosatz 2 10*1,80 €

18,00

Summe netto

663,83

19%

126,13

Summe Brutto

789,96

abzgl. Zahlung

-689,08

Restforderung

100,88

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB .

19

II.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13#rd_9

Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.