Rechtsprechung / AG Düren / 2015

AG Düren Urteil vom 28.04.2015 – 46 C 299/14

ECLI:DE:AGDN:2015:0428.46C299.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1547,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 31.07.2014  zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der von ihm an der Klägerin verübten Körperverletzung vom 08.02.2014 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen sind oder übergehen werden.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 291,55 Euro freizuhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_2

Am 07.02.2014 nahmen die Klägerin und der Beklagte an einer Karnevalsveranstaltung im Schützenhaus in N teil. Gegen 0.30 Uhr kam es zwischen dem Beklagten und einem Herrn I1 während der Veranstaltung zu einer Auseinandersetzung. Die Klägerin versuchte zwischen den beiden Kontrahenten zu vermitteln. Hierbei zog sie sich eine Verletzung und Zerrung der Halswirbelsäule, sowie Gesichtsprellungen mit Hämatombildungen zu. Zudem wies ein Zahn ihres Gebiss eine Lockerung 1. Grades auf, wobei noch nicht absehbar ist, ob es zu einer prothetischen Neuanfertigung kommt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_3

Die Klägerin behauptet, dass sie sich die zuvor genannten Verletzungen durch zwei Schläge des Beklagten zugezogen habe. Hierzu trägt sie vor, dass sie den Streit zwischen den beiden Kontrahenten habe schlichten wollen. Bei diesem Schlichtungsversuch habe sie den Herrn I1 angesprochen und dabei dem Beklagten den Rücken zugewendet. Dieser habe daraufhin ihr auf den Hinterkopf geschlagen. Nach diesem Vorfall habe sie den Beklagten gezielt auf seine Tat angesprochen, der ihr dann mit den Worten „Hier hast du noch eine“ einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Sie sei dann für einen Monat arbeitsunfähig krankgeschrieben worden und habe unter Wochen an Kopfschmerzen gelitten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_4

Sie vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf das vorsätzliche Vorgehen des Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00 Euro angemessen aber auch erforderlich sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_5

Sie begehrt weiterhin die Zahlung von Attestkosten in Höhe von 11,08 Euro und 20,93 Euro sowie Zuzahlung zu Medikamenten in Höhe von insgesamt 15,00 Euro. Nachdem von ihr zunächst die Zahlung von weiteren Medikamentenkosten in Höhe von 5,00 Euro begehrt worden ist, wurde diesbezüglich die Klage zurückgenommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_6

Die Klägerin beantragt nunmehr,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_8

Mit Schreiben vom 21.07.2014 wurde der Beklagte erfolglos zur Zahlung bis zum 30.07.2014 (Blatt 17 ff. der Akte) aufgefordert.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_9

Die Klägerin beantragt nunmehr,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_11

Sie begehrt weiterhin die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 91,55 Euro.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_12

Die Klägerin beantragt nunmehr,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_14

Der Beklagte beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_16

Er bestreitet, dass er die Klägerin geschlagen habe. Vielmehr sei er in eine Streiterei mit mehreren Personen geraten, wobei er nicht ausschließen könne, dass er aus Panik unwillkürlich um sich geschlagen habe und hierbei die Klägerin getroffen habe. Er habe auf die Klägerin nicht gezielt eingeschlagen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_17

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2015 (Blatt 72 ff. der Akte).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_20

Die noch geltend gemachte Klage ist zulässig und begründet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_21

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1500,00 Euro aus den §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. § §223 StGB, 253 BGB.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_22

Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zumindest den zweiten Schlag bewusst in das Gesicht der Klägerin ausgeführt hat. Dieses Beweisergebnis folgt aus den glaubhaften Aussagen der vernommenen Zeugin E1 und E2. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin versuchte einen Streit zwischen den Zeugen E1 E2 und den Beklagten zu schlichten. Ob der Beklagte hierbei den ersten Schlag panisch oder unabsichtlich in Richtung der Klägerin geführt hat, kann vorliegend offen bleiben. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedenfalls fest, dass der Beklagte, nachdem der eigentliche Streit zwischen ihn und dem Zeugen I1 bereits beendet war, einen gezielten Schlag in Richtung des Gesichts der Klägerin ausgeführt hat und dies noch unterstrich mit den Worten „Hier hast du noch einen“.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_23

In diesem gezielt geführten zweiten Schlag liegt eine vorsätzliche Körperverletzung des Beklagten. Rechtfertigungsgründe hierfür sind nicht ersichtlich, auch muss davon ausgegangen werden, dass der ursprüngliche Streit mit dem Zeugen I1 bereits beendet war. Ob darüber hinaus an diesem Tag es noch zu einer weiteren Tätlichkeit zwischen dem Beklagten und dem Zeugen I1 gekommen ist außerhalb des Schützenhauses kann vorliegend offen bleiben, denn bei dieser Tätlichkeit war die Klägerin nicht mehr beteiligt. Dass es eine weitere Tätlichkeit zwischen den Zeugen I1 und den Beklagten gegeben haben muss, ergibt sich aus den Aussagen der weiterhin vernommenen Zeugen I1 und I2.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_24

Das Gericht hat keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen E1 E2, I1 und I2.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_25

Zur Überzeugung des Gerichts steht weiterhin fest, dass die Klägerin aufgrund dieses Schlages des Beklagten eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule, eine Gesichtsprellung mit Hämatombildung und die Lockerung eines Zahnes erlitten hat. Die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen sind geradezu typisch für die Folgen eines gezielten Faustschlages in das Gesicht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_26

Nach Auffassung des Gerichts steht deshalb der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00  Euro zu. Hierbei muss zum einen berücksichtigt werden, dass der Beklagte vorsätzlich und grundlos die Klägerin in das Gesicht geschlagen hat. Auch die seitens der Klägerin erlittenen Verletzungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00 Euro.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_27

Die Klägerin hat weiterhin Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 47,01 Euro aus § 823 BGB.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_28

Das ihr entsprechende Attestkosten in Höhe von 11,08 Euro für das Attest vom 02.06.2014 und weitere 20,93 Euro durch das Attest vom 20.03.2014 entstanden sind, ergibt sich durch die vorliegenden Atteste nebst Rechnung (Blatt 10 ff. der Akte).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_29

Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zuzahlungen von Medikamenten in Höhe von 15,92 Euro. Dies ergibt sich zum einen aus der Bescheinigung der Apotheke E5 vom 18.03.2014 (Blatt 16 der Akte) und durch die ärztlichen Atteste vom 18.12.2014 (Blatt 46 der Akte) und vom 30.01.2015 (Blatt 49 der Akte) wonach die Medikamente Arcoxia sowie Clinda-saar der Klägerin verordnet wurden wegen des Vorfalls vom 08.02.2014.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_30

Die Zinsentscheidung ergibt sich aus den §§ 247,286 BGB.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_31

Hinsichtlich des geltend gemachten Feststellungsantrages ist die Klage gleichfalls zulässig, da das Feststellungsinteresse gegeben ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_32

Der Anspruch ist auch begründet, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass, bezogen auf den gelockerten Zahn, weitere konservierende Maßnahmen und gegebenenfalls eine prothetische Neuanfertigung erforderlich wird.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_33

Letztlich hat die Klägerin einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 291,55 Euro.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_34

Soweit seitens des Beklagten die angesetzte 1,5 Geschäftsgebühr bestritten wird, greift dies vorliegend nicht durch. Denn bei der Geltendmachung von Personenschäden, wie hier der Fall, ist der Aufwand in solchen Angelegenheiten sehr wohl umfangreicher Natur. So bedarf es neben der Akteneinsicht in die Strafakte auch die Einholung von ärztlichen Attesten und darüber hinaus, zur Bemessung der Schmerzensgeldforderung, der Durchsicht und Prüfung vergleichbarer Urteile. Mithin ist nicht nur in der Zivilsache selbst Schriftverkehr zu führen, sondern auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Darüber hinaus ist die Strafakte zu sichten, auch wenn der Rechtsanwalt nicht in diesem Verfahren beteiligt ist. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr ist deshalb angemessen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_35

Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 269, 91, 709 ZPO.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_36

Soweit die Klage in Höhe von 5,00 Euro zurückgenommen wurde, ist dies vorliegend gebührenrechtlich nicht von Belang.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_38

bis zum 24.11.2014      2052,01 Euro

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_39

seit dem 25.11.2014     2047,01 Euro

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_40

Rechtsbehelfsbelehrung:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_41

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_42

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_44

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_45

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_46

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dueren/2015-04-28/46-c-299-14#rd_47

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.