Rechtsprechung / AG Dülmen / 2001

AG Dülmen Urteil vom 12.07.2001 – 3 C 271/01

ECLI:DE:AGCOE2:2001:0712.3C271.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom Juli 1998 seit dem 27.03.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_2

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_3

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_4

AMTSGERICHT DÜLMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]

Mit

finemom

derimenii,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_7

411.111.1111.1.11110

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_9

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_13

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt IMIIIIMISMIMMIMO

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_14

hat das Amtsgericht Dülmen

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_15

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_16

ohne mündliche Verhandlung

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_20

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]2

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_21

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontsatzÜberleitungs-Gesetzes vom Juli 1998 seit dem 27.03.01 zu zahlen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_22

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_23

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_25

(Von einer Absetzung eines Tatbestandes wurde gemäß $§ 495 a ZPO abgesehen)

Entscheidungsgründe§

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_27

Die Klage ist überwiegend begründet.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_28

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 108,-- DM. Unstreitig hat der Beklagte am 14.03.01 mit nicht bezahlter Ware die Kassenzone passiert. Nach Ansicht des Gerichts kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich um einen Diebstahl oder - wie von dem Beklagten vorgetragen - um ein bloßes Vergessen des Bezahlens der Ware handelte und damit um eine fahrlässige Eigentumsverletzung. Aufwendungen, die der Eigentümer im konkreten Einzelfall macht, um sein Eigentum vor Zugriffen anderer zu schützen, werden vom Schutzzweck des 823 BGB erfaßt, wenn sie grundsätzlich geeignet sind, den drohenden Schaden abzuwenden und eine Kausalität zur Tat noch gegeben ist. Danach können zwar die Kosten für die Überwachung (wie z.B. für Warenhausdedektive, Fernsehkameras usw.) nicht auf die Täter umgelegt werden. Die durch die konkrete deliktische Handlung verursachten Kosten, die Abwicklungskosten und die übliche Fangprämie können jedoch dem Geschädigten mit Recht zuerkannt werden. Diese sind als noch durch die Tat verursacht anzusehen und damit kausal für den Schadenseintritt. Die von der Klägerin

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_29

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]3

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_30

ausgesetzte Fangprämie in Höhe von 100,-- DM ist angemessen. Es verbleibt insoweit bei der hiesigen ständigen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 04.08.1998 (Az. 3 C 169/98), vom 14.01.1997 (Az. 3 C 666/96) und vom 30.04.2001 (Az. 3 C 122/01). Die im vorliegenden Fall verlangten Kosten für das schriftlich erteilte Hausverbot von insgesamt 8,-- DM für das Einschreiben, den Rückschein und das Porto sind substantiiert dargelegt und seitens des Beklagten nicht konkret bestritten. Dementsprechend hat die Klägerin aufgrund der oben dargelegten Rechtslage einen Anspruch auf Ersatz von 108,-- DM gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_31

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB; als Verzugsbeginn ist das Gericht vom 16.04.01 ausgegangen. Auf der Grundlage des Schreibens vom 15.03.01 unter Berücksichtigung des § 284 Abs. 3 BGB. Weiterer Verzugsschaden wurde seitens der Klägerin nicht dargelegt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_32

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duelmen/2001-07-12/3-c-271-01#rd_33

[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.]