Gesetze / Landesrecht Hessen / 362-77
Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz – FBAG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 29, vom 30.11.2015, verkündet am 09.12.2015 · Stand: 01.01.2024 · letzte Änderung: Gesetz vom 28.04.2021
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Abgabepflicht
- § 3 Höhe der Fehlbelegungsabgabe
- § 4 Einkommensermittlung
- § 5 Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Nachweise
- § 6 Entstehen der Ansprüche
- § 7 Festsetzungsbescheid, Leistungszeitraum
- § 8 Änderung und Aufhebung des Festsetzungsbescheides
- § 9 Wohnungsfürsorgewohnungen
- § 10 Verwendung des Aufkommens
- § 11 Zuständigkeiten
- § 12 Behördliche Mitteilungspflichten
- § 13 Berichts- und Informationspflichten
- § 14 Verordnungsermächtigungen
- § 15 Bußgeldvorschriften
- § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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30.11.2015 Verkündung
Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz – FBAG)
GVBl. 2015 Nr. 29, S. 525
verkündet am: 09.12.2015
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23.06.2020 Änderung
Vierzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2020 Nr. 36, S. 431 (Artikel 7)
in Kraft: 02.07.2020
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28.04.2021 Änderung
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes
GVBl. 2021 Nr. 19, S. 226 (Artikel 1)
in Kraft: 01.06.2021
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28.04.2021 Änderung
Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes
GVBl. 2021 Nr. 19, S. 228 (Artikel 2)
in Kraft: 01.01.2024
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.