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FBAG

§ 11 Zuständigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe wird den Gemeinden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen. Fachaufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Sozialmietwohnung befindet. Hat die Gemeinde einer anderen Gemeinde das Recht eingeräumt, für die Vermietung einer Sozialmietwohnung wohnungssuchende Personen zur Auswahl zu benennen (Benennungsrecht), ist die Gemeinde örtlich zuständig, die das Benennungsrecht besitzt.

(3) Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass eine Gemeinde die Aufgaben der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt oder für die übrigen Gemeinden durchführt. Die Übernahme oder Durchführung der Aufgaben ist vom für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen. Aufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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