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FBAG

§ 14 Verordnungsermächtigungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Gemeinden zu bestimmen, die eine Fehlbelegungsabgabe nicht zu erheben haben, wenn zu erwarten ist, dass der Verwaltungsaufwand, auch im Falle einer kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Aufkommen steht,

2. die Höchstbeträge für einzelne Gemeinden nach Mietenstufen auf Grundlage des üblichen Entgelts für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum zu bestimmen; bei der Festlegung sind das Baujahr, die Wohnungsgröße sowie die Ausstattung zugrunde zu legen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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