Gesetze / Landesrecht Hessen / FBAG
FBAG§ 4 Einkommensermittlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Die Einkommensermittlung erfolgt nach den §§ 6 und 7 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes mit der Maßgabe, dass in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach § 5 Abs. 1 Satz 1 tritt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.