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FBAG

§ 4 Einkommensermittlung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Die Einkommensermittlung erfolgt nach den §§ 6 und 7 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes mit der Maßgabe, dass in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes an die Stelle des Zeitpunkts der Antragstellung der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach § 5 Abs. 1 Satz 1 tritt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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