Gesetze / Landesrecht Hessen / FBAG
FBAG§ 2 Abgabepflicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes oder
2. nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes
um mindestens 20 Prozent übersteigt. Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber derselben Sozialmietwohnung haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn
1. alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber
a) Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855),
b) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
d) Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder
e) Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
erhalten oder
2. die Sozialmietwohnung berechtigt bezogen wurde, für die Dauer von drei Jahren ab dem Beginn des Mietverhältnisses, sofern es sich um Studierende handelt, für die Dauer von vier Jahren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.