Gesetze / Landesrecht Hessen / FBAG
FBAG§ 13 Berichts- und Informationspflichten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Die Gemeinden legen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium alle zwei Jahre spätestens am 31. Januar einen Bericht vor, insbesondere über die Anzahl der Sozialmietwohnungen und die abgabepflichtigen Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sowie über die Höhe des Aufkommens.
(2) Stellt die Gemeinde Verstöße gegen das Hessische Wohnraumfördergesetz oder das Hessische Wohnungsbindungsgesetz fest, teilt sie dies der für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Stelle mit.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.