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FBAG

§ 12 Behördliche Mitteilungspflichten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen hat der Gemeinde Auskünfte über die

1. Sozialmietwohnung, insbesondere über die Adresse, den Eigentümer, die Zahl der geförderten Wohnungen, die Dauer der Bindung, und

2. Wohnungsfürsorgewohnung, insbesondere über die Adresse, den Eigentümer, die Zahl der geförderten Wohnungen, die Dauer der Bindung

zu erteilen.

(2) Das zuständige Regierungspräsidium hat der Gemeinde Auskünfte über die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber der Wohnungsfürsorgewohnung sowie den Beginn des Mietverhältnisses und die Höhe der Miete zu erteilen.

(3) Die Mitteilungspflicht der Wohngeldbehörde nach § 33 Abs. 1, 3 und 5 Satz 1 des Wohngeldgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Mitteilungspflicht der Finanzbehörden nach § 31a Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), bleibt unberührt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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