Gesetze / Landesrecht Hessen / FBAG
FBAG§ 9 Wohnungsfürsorgewohnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, durch das Land oder die Gemeinde gefördert worden sind (Wohnungsfürsorgewohnungen). § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 findet keine Anwendung.
(2) Steht die Nutzung der Wohnung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Versetzung an den Dienstort, so werden die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber von der Fehlbelegungsabgabe für die Dauer von drei Jahren seit dem Beginn des Mietverhältnisses freigestellt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.