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FBAG

§ 15 Bußgeldvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 seiner Auskunftspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und deshalb die Festsetzung, mit Ausnahme der Festsetzung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1, unterblieben ist,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 seiner Auskunftspflicht nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt und deshalb keine oder eine zu niedrige Fehlbelegungsabgabe festgesetzt worden ist,

3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt und deshalb eine Erhöhung der Abgabepflicht nach § 8 Abs. 2 unterblieben ist oder zu niedrig erfolgte oder

4. entgegen § 5 Abs. 3 oder 4 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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