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FBAG

§ 10 Verwendung des Aufkommens

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Das Aufkommen aus der Fehlbelegungsabgabe fließt jeweils der Gemeinde zu, die sie erhoben hat. Die Gemeinde ist berechtigt, zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes, der ihr aus dem Vollzug dieses Gesetzes entsteht, eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20 Prozent des jährlichen Aufkommens einzubehalten.

(2) Im Falle einer kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), fließt das Aufkommen nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale nach Abs. 1 Satz 2 der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Sozialmietwohnungen belegen sind, für die eine Fehlbelegungsabgabe erhoben wird.

(3) Das nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale verbleibende Aufkommen ist innerhalb der folgenden drei Haushaltsjahre zur Förderung von Sozialmietwohnungen in Anwendung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes einzusetzen. Die fristgerechte Verwendung setzt voraus, dass die Mittel innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums für ein bestimmtes Vorhaben verbindlich zugesagt sind.

(4) Vergibt eine Gemeinde aus dem Aufkommen Darlehen, gilt für die Zinsen und die Tilgung Abs. 3, solange nicht in einer Rechtsverordnung nach § 14 Nr. 1 bestimmt ist, dass diese Gemeinde keine Fehlbelegungsabgabe zu erheben hat.

(5) Soweit das Aufkommen nicht nach Abs. 3 verwendet worden ist oder die Zinsen und die Tilgung nicht nach Abs. 4 verwendet worden sind, sind diese Mittel an das Land abzuführen. Dieses setzt die Mittel zur Förderung von Sozialmietwohnungen nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz ein.

(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 5 fließt in den Fällen des § 9 das Aufkommen nach Abzug der Verwaltungskostenpauschale dem Darlehens- oder Zuschussgeber zu. Es ist zur Förderung des allgemeinen Wohnungsbaus zu verwenden, soweit ein Bedarf besteht. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf Wohnungsfürsorgewohnungen, wenn von den für sie gewährten Baudarlehen oder den mit Zins- und Tilgungshilfe geförderten Darlehen dem Betrag nach das Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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