Gesetze / Landesrecht Hessen / FBAG
FBAG§ 5 Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Nachweise
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sind verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die für die Abgabepflicht maßgeblichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskunftspflicht, soweit sie für die Einkommensermittlung erforderlich ist, entfällt, wenn sich die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber auf ein Auskunftsverlangen hin damit einverstanden erklären, dass eine Fehlbelegungsabgabe in der sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ergebenden Höhe festgesetzt wird.
(2) Die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sind verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen ihrer Verhältnisse mitzuteilen. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich
1. das Einkommen um mehr als 10 Prozent verändert hat,
2. die Zahl der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber verändert hat,
3. die für die Sozialmietwohnung maßgebliche Miete um mehr als 10 Prozent verändert hat,
4. die persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 3 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes insoweit ändern, dass eine erneute Einkommensermittlung erforderlich ist oder
5. die Verhältnisse so geändert haben, dass Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr gewährt werden.
(3) Auf Verlangen der Gemeinde sind die Arbeitgeber der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber verpflichtet, über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und über den Arbeitslohn Auskunft zu erteilen.
(4) Auf Verlangen der Gemeinde sind die Vermieter verpflichtet, Auskünfte über das Baujahr der Sozialmietwohnung, die Mieterinnen und Mieter, den Beginn des Mietverhältnisses und die Miethöhe zu erteilen.
(5) Auf Verlangen der Gemeinde sind zu den Angaben nach Abs. 1 bis 4 Nachweise vorzulegen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.