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§ 8 Änderung und Aufhebung des Festsetzungsbescheides

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Liegt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, die voraussichtlich nicht von unerheblicher Dauer ist und zu

1. einer Minderung des festgesetzten Betrags führt, ist auf Antrag der geminderte Betrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats festzusetzen,

2. einem Wegfall der Abgabepflicht führt, ist auf Antrag zu bestimmen, dass der Leistungszeitraum mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats, in dem die Änderung eintritt, endet.

Liegt die Änderung zum ersten Tag eines Monats vor, so ist abweichend von Satz 1 Nr. 1 der geminderte Betrag mit Wirkung vom Tag der Änderung festzusetzen und abweichend von Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen, dass der Leistungszeitraum mit Wirkung vom Tag der Änderung endet. Wird der Antrag nicht in dem Monat des Eintritts der Änderung gestellt, ist die Minderung des festgesetzten Betrages oder die Bestimmung des Endes des Leistungszeitraums mit Wirkung für den auf den Antrag folgenden Kalendermonat vorzunehmen. Soweit ein Ereignis eintritt, das Auswirkungen auf die Abgabepflicht für die Vergangenheit hat, ist die Minderung des festgesetzten Betrages oder die Bestimmung des Endes des Leistungszeitraums mit Wirkung für den Kalendermonat, auf den das Ereignis zurückwirkt, vorzunehmen. Satz 4 gilt auch, wenn das Ereignis in einen abgelaufenen Leistungszeitraum zurückwirkt.

(2) Liegt eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 vor, die voraussichtlich nicht von unerheblicher Dauer ist und zu einer Erhöhung des festgesetzten Betrages oder zu einer erstmaligen Abgabepflicht führt, ist der erhöhte Betrag oder die erstmalige Fehlbelegungsabgabe mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats festzusetzen. Liegt die Änderung zum ersten Tag eines Monats vor, so ist abweichend von Satz 1 der erhöhte Betrag oder die erstmalige Fehlbelegungsabgabe mit Wirkung vom Tag der Änderung festzusetzen. Erfolgte während des Leistungszeitraums ein Auskunftsverlangen aufgrund § 7 Abs. 2 und wurde eine Änderung der für die Abgabepflicht maßgeblichen Verhältnisse festgestellt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Erfolgte die Änderung der maßgeblichen Verhältnisse bereits in einem abgelaufenen Leistungszeitraum, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Sind Auskünfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unrichtig oder unvollständig erteilt worden und ist deshalb ein zu geringer Betrag festgesetzt worden oder eine Festsetzung zu Unrecht unterblieben, wird der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Betrag mit Wirkung vom ersten Tag des Leistungszeitraums festgesetzt. Wurden die unrichtigen oder unvollständigen Auskünfte für einen abgelaufenen Leistungszeitraum erteilt, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Nr. 1 der Auskunftspflicht nachträglich nachgekommen, wird der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Betrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf die Nachholung folgenden Monats festgesetzt. Abweichend von Satz 1 kann die Festsetzung mit Wirkung vom ersten Tag des Leistungszeitraums erfolgen, wenn die Nachholung zu einem Wegfall der Abgabepflicht führt.

(5) Bei Änderungen der Abgabepflicht nach Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 beginnt der Leistungszeitraum erneut.

(6) Der Bescheid ist von Amts wegen mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats aufzuheben, wenn

1. die Sozialmietwohnung keinen Mietpreisbindungen mehr unterliegt,

2. das Mietverhältnis beendet ist oder

3. die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber gestorben ist und die Sozialmietwohnung nicht mehr benutzt wird.

Der Bescheid ist von Amts wegen mit Wirkung des Inkrafttretens einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 14 Nr. 1 aufzuheben, wenn die zuständige Gemeinde in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung aufgenommen wurde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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