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§ 7 Festsetzungsbescheid, Leistungszeitraum

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 29 · Stand: 01.01.2024

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

(1) Die Fehlbelegungsabgabe ist durch Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren (Leistungszeitraum). Abweichend von Satz 2 kann die Festsetzung für einen Zeitraum von vier Jahren erfolgen, wenn davon auszugehen ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

(2) Im Bescheid kann bestimmt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Leistungszeitraums nach Abs. 1 Satz 2 auf Verlangen Auskunft nach § 5 Abs. 1 und 3 zu erteilen ist und Nachweise nach § 5 Abs. 5 vorzulegen sind, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Einkommen im Laufe des Leistungszeitraums wesentlich erhöhen wird.

(3) Die erstmalige Festsetzung soll beginnend mit dem 1. Juli 2016 erfolgen. Sie kann aus dringenden Gründen zu einem späteren Zeitpunkt und soll spätestens bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen. Erfolgt die erstmalige Festsetzung zu einem späteren als dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt, so tritt die Wirkung vom ersten Tag des auf den Erlass des Bescheids folgenden Monats ein. Abweichend von Satz 3 kann die Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit, längstens jedoch mit Wirkung vom ersten Tag des dritten Monats vor Erlass des Bescheids erfolgen.

(4) Der Höchstsatz der Fehlbelegungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 kann festgesetzt werden,

1. wenn der Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten angemessenen Frist nachgekommen wird,

2. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Im Bescheid ist zu bestimmen, dass die Fehlbelegungsabgabe monatlich, bei Beträgen bis zu 10 Euro monatlich vierteljährlich im Voraus zu entrichten ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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