Gesetze / Landesrecht Hessen / 350-107
Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen (GHVÖG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4, vom 03.02.2022, verkündet am 11.02.2022 · Stand: 01.01.2023 · letzte Änderung: Gesetz vom 09.12.2022
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Allgemeines
- § 1 Zielsetzung
- ZWEITER TEIL · Sicherung der hausärztlichen Versorgung
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung
- DRITTER TEIL · Sicherung des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst
- § 4 Zulassungsvoraussetzungen
- § 5 Besonderer öffentlicher Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesen
- VIERTER Teil · Vertragsstrafe, Bewerbungs- und Auswahlverfahren
- § 6 Vertragsstrafe
- § 7 Bewerbungs- und Auswahlverfahren
- FÜNFTER TEIL · Schwerpunktcurriculum, Stipendium
- § 8 Schwerpunktcurriculum
- § 9 Stipendium
- SECHSTER TEIL · Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigungen
- § 10 Zuständige Stelle
- § 11 Verordnungsermächtigungen
- SIEBTER TEIL · Berichtspflicht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- § 12 Berichtspflicht
- § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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03.02.2022 Verkündung
Gesetz zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Hessen sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
GVBl. 2022 Nr. 4, S. 79 (Artikel 1)
verkündet am: 11.02.2022
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09.12.2022 Änderung
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsverwaltung
GVBl. 2022 Nr. 43, S. 767 (Artikel 12)
in Kraft: 01.01.2023
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.