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GHVÖGZWEITER TEIL
Sicherung der hausärztlichen Versorgung
§ 3 Besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der hausärztlichen Versorgung besteht in den Gebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine eingetretene oder drohende Unterversorgung im Bereich der hausärztlichen Versorgung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt hat.
(2) Zur Einschätzung des zukünftigen besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1 erfolgt eine regelmäßige Überprüfung der Entwicklung der hausärztlichen Versorgung durch das für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der Prognoseberechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.