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GHVÖG

SIEBTER TEIL
Berichtspflicht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Berichtspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 und sodann alle drei Jahre über die Erfahrungen bei der Umsetzung dieses Gesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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