Gesetze / Landesrecht Hessen / GHVÖG
GHVÖGFÜNFTER TEIL
Schwerpunktcurriculum, Stipendium
§ 8 Schwerpunktcurriculum
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die hessischen Fachbereiche für Medizin bieten den Studierenden die Teilnahme an einem Schwerpunktcurriculum zur Vorbereitung auf eine hausärztliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen an. Das Nähere regeln die Studienordnungen der Universitäten. Die hessischen Fachbereiche für Medizin können in ihren Studienordnungen festlegen, dass Studierende, die nach § 2 zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen wurden, bestimmte praktische Abschnitte des Studiums, die in einem engen inhaltlichen Bezug zur hausärztlichen Versorgung stehen, in Gebieten nach § 3 Abs. 1 absolvieren.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.