Gesetze / Landesrecht Hessen / GHVÖG
GHVÖGSECHSTER TEIL
Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigungen
§ 11 Verordnungsermächtigungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die für die Heil- und Fachberufe des Gesundheitswesens zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
1. die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Vertrages einschließlich der Vertragsstrafe nach § 6,
2. die Bedarfsfeststellung nach den §§ 3 und 5,
3. das Bewerbungs- und Auswahlverfahren nach § 7 einschließlich der Auswahlkriterien und deren Gewichtung, des Punktesystems, der Form und Fristen sowie der Besetzung der Auswahlkommission, die Zuordnung zu den einzelnen Studienorten und die Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der hessischen Fachbereiche für Medizin,
4. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung eines Stipendiums sowie die Höhe eines Stipendiums nach § 9.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.