Gesetze / Landesrecht Hessen / GHVÖG
GHVÖGDRITTER TEIL
Sicherung des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 5 im Rahmen einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung Studienplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Hessen dazu verpflichtet haben,
1. unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen zu absolvieren und
2. unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine Tätigkeit im Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Hessen für die Dauer von zehn Jahren aufzunehmen und in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt auszuüben, für den oder die ein besonderer öffentlicher Bedarf nach § 5 festgestellt wurde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.