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GHVÖG

FÜNFTER TEIL
Schwerpunktcurriculum, Stipendium

§ 9 Stipendium

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Die zuständige Stelle kann Studierende, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 2 oder § 4 abgeschlossen haben, mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses fördern.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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