Gesetze / Landesrecht Hessen / GHVÖG
GHVÖGFÜNFTER TEIL
Schwerpunktcurriculum, Stipendium
§ 9 Stipendium
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Die zuständige Stelle kann Studierende, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 2 oder § 4 abgeschlossen haben, mit einem Festbetrag in Form eines zweckgebundenen Zuschusses fördern.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.