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GHVÖG

VIERTER Teil
Vertragsstrafe, Bewerbungs- und Auswahlverfahren

§ 6 Vertragsstrafe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Land Hessen zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro für den Fall, dass sie einer ihrer Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 oder § 4 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht vollumfänglich nachkommen.

(2) Die zuständige Stelle kann die Bewerberinnen und Bewerber auf Antrag von der Zahlung der Vertragsstrafe nach Abs. 1 bei Vorliegen einer besonderen Härte ganz oder teilweise befreien. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers unvorhersehbar eingetretene und von ihr oder ihm nicht zu vertretende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe vorliegen, die eine Erfüllung der Verpflichtung unzumutbar machen.

(3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag einen Aufschub bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Nr. 1 und 2 oder § 4 Nr. 1 und 2 gewähren.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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