Gesetze / Landesrecht Hessen / GHVÖG
GHVÖGSECHSTER TEIL
Zuständige Stelle, Verordnungsermächtigungen
§ 10 Zuständige Stelle
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Zuständige Stelle ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.