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GHVÖG

VIERTER Teil
Vertragsstrafe, Bewerbungs- und Auswahlverfahren

§ 7 Bewerbungs- und Auswahlverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Bewerbungsberechtigt sind Personen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Medizin verfügen. Bewerbungen sind schriftlich oder, soweit die zuständige Stelle dies bestimmt, elektronisch bei der zuständigen Stelle einzureichen.

(2) Sofern die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Studienplätze, die aufgrund der Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung für das jeweilige Semester zur Verfügung stehen, übersteigt, trifft die zuständige Stelle unter den Bewerberinnen und Bewerbern in einem zweistufigen Auswahlverfahren die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung wird nach der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und die sich anschließende ärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt oder im öffentlichen Gesundheitsdienst getroffen. Die zuständige Stelle setzt zur Durchführung des in den Abs. 3 bis 5 aufgeführten Auswahlverfahrens und zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung eine mit mindestens drei fachkundigen Personen besetzte Auswahlkommission ein.

(3) Auf der ersten Stufe des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 wird eine Rangfolge anhand der folgenden Auswahlkriterien gebildet:

1. des Ergebnisses eines fachspezifischen Studieneignungstests,

2. einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Gesundheitsberuf, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann,

3. einer Berufstätigkeit in einem Gesundheitsberuf, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann, sowie

4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben kann.

(4) Auf der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 finden unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der hessischen Fachbereiche für Medizin Auswahlgespräche oder andere Verfahren jeweils einzeln oder in Kombination statt, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin und die sich anschließende ärztliche Tätigkeit als Hausarzt oder im öffentlichen Gesundheitsdienst Aufschluss geben können. Zu diesen werden höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zu besetzen sind. Die Einladungen erfolgen nach Maßgabe der nach Abs. 3 gebildeten Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber. Die Auswahlkommission kann die zweite Stufe des Auswahlverfahrens auf ein Gremium der beteiligten Universitäten delegieren.

(5) Die Auswahlkriterien und Verfahren nach den Abs. 3 und 4 sind in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Deren Bewertung erfolgt nach einem Punktesystem, auf dessen Grundlage jeweils eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber erstellt wird. Aus der auf der ersten und zweiten Stufe des Auswahlverfahrens jeweils gebildeten Rangfolge wird eine abschließende Rangliste erstellt. Bei Ranggleichheit auf der abschließenden Rangliste entscheidet das Los über die Rangfolge.

(6) Personen, die nach § 2 oder § 4 zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, können nicht nach anderen Bestimmungen zum Studium der Medizin zugelassen werden.

(7) Die Zuordnung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten erfolgt unter Berücksichtigung der in der Bewerbung nach Abs. 1 angegebenen Reihenfolge der Studienorte.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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