Gesetze / Landesrecht Hessen / GHVÖG
GHVÖGERSTER TEIL
Allgemeines
§ 1 Zielsetzung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Dieses Gesetz dient der Sicherung
1. der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten und
2. des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.