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GHVÖG

ZWEITER TEIL
Sicherung der hausärztlichen Versorgung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

Soweit zur Deckung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach § 3 im Rahmen einer Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des zwischen dem 21. März 2019 und dem 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 290, 298) Studienplätze zur Verfügung stehen, können Bewerberinnen und Bewerber zum Studium der Medizin an hessischen Universitäten zugelassen werden, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Land Hessen dazu verpflichtet haben,

1. unverzüglich nach Erhalt der Approbation eine Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin in Hessen zu absolvieren und

2. unverzüglich nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit im hausärztlichen Versorgungsbereich in Hessen aufzunehmen und für die Dauer von zehn Jahren in den Gebieten auszuüben, für die ein besonderer öffentlichen Bedarf nach § 3 festgestellt wurde.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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