Gesetze / Landesrecht Hessen / GHVÖG
GHVÖGDRITTER TEIL
Sicherung des ärztlichen Nachwuchses im öffentlichen Gesundheitsdienst
§ 5 Besonderer öffentlicher Bedarf im öffentlichen Gesundheitswesen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 4 · Stand: 01.01.2023
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Ein besonderer öffentlicher Bedarf in der Versorgung mit Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Gesundheitswesen besteht, wenn eine personelle Unterbesetzung von Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Gesundheitswesen in den Gesundheitsämtern der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte eingetreten ist oder Sachgründe die Prognose rechtfertigen, dass eine solche droht.
(2) Der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie der Hessische Landkreistag stellen gemeinsam mit dem Landesverband Hessen des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes jährlich einen besonderen öffentlichen Bedarf nach Abs. 1 fest.
(3) Erfolgt bis vier Wochen vor Ende des Sommersemesters keine Feststellung nach Abs. 2, so entscheidet die zuständige Stelle im Benehmen mit den in Abs. 2 genannten Verbänden über die Feststellung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1.
(4) Zur Ermittlung des besonderen öffentlichen Bedarfs nach Abs. 1 stellt die Landesärztekammer Hessen den in Abs. 2 genannten Verbänden und der zuständigen Stelle jeweils zu Beginn des Sommersemesters Daten über die Anzahl, Stellenanteile, Fachrichtungen und das Alter der Ärztinnen und Ärzte in den jeweiligen Gesundheitsämtern zur Verfügung. Die in Abs. 2 genannten Verbände können ergänzend eigene Daten für die Ermittlung nach Satz 1 zur Verfügung stellen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.