Gesetze / Landesrecht Hessen / 15-10
Hessisches Verkündungsgesetz (HVerkG)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 22, vom 28.06.2023, verkündet am 11.07.2023 · Stand: 01.01.2025 · letzte Änderung: Gesetz vom 24.06.2024
Inhaltsübersicht
- ERSTER TEIL · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Amtliche Verkündungsblätter und Verkündungsformen
- § 2 Amtliche Bekanntmachungen
- ZWEITER TEIL · Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
- § 3 Elektronische Führung, Prinzip der Einzelverkündung und -bekanntmachung
- § 4 Bereitstellung und dauerhafte Bereithaltung im Internet
- § 5 Freier Zugang und Benachrichtigungsdienst
- § 6 Änderungsverbot, Berichtigung
- § 7 Sicherung der Authentizität und Integrität
- § 8 Archivierung
- DRITTER TEIL · Verkündung in besonderen Fällen
- § 9 Verkündung von Plänen, Karten und sonstigen zeichnerischen Darstellungen
- § 10 Ersatzverkündung und -bekanntmachung im Falle technischer Störungen
- § 11 Ersatzverkündung im Falle von Naturereignissen und anderen besonderen Umständen
- VIERTER TEIL · Ergänzende Bestimmungen für Rechtsverordnungen
- § 12 Bestimmung des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens
- FÜNFTER TEIL · Schlussvorschriften
- § 13 Aufhebung des bisherigen Rechts
- § 14 Inkrafttreten
Fundstellen
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28.06.2023 Verkündung
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung des Verkündungswesens
GVBl. 2023 Nr. 22, S. 473 (Artikel 1)
verkündet am: 11.07.2023
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24.06.2024 Änderung
Gesetz über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 (HBesVAnpG 2025)
GVBl. 2024 Nr. 28, S. 9 (Artikel 12)
in Kraft: 01.01.2025
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.